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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-04-01 · 4 (4.1908) · p. Seite 27

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
4 (4.1908)
Date
1908-04-01
Page
Seite 27 (sequence 28)
Language
German
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27 Zeit als grausamer, roher und barbarischer hinstellt, wenigstens in bezug auf die Juden. Den Juden und insbesondere den Juden in Oesterreich haben das 17. und 18. Jahrhundert Erschwerungen gebracht, welche das Mittelalter nicht kennt; im ganzen Mittelalter finden wir kein Verbot des Grundbesitzes, kein Verbot der Verehelichung. Aber im Jahre 1650 hat der böhmische Landtag den Beschluss gefasst, dass den Juden jeder Grundbesitz in Böhmen verboten sein sollte, den sie nicht bereit hatten, so dass 1650 das Normaljahr wurde. Jedenfalls ein trauriger Dank finden heldenmütigen Widerstand, den die Juden anlässlich der Schwedenbelagerung geleistet hatten. Praktisch zielte die Verfügung dahin, die Juden zu der ausschliesslichen Beschäftigung mit dem Handel zu zwingen und sie auf die Judenstadt zu beschränken. Diese Bestimmungen führten schauerliche Verhältnisse, so das Wesen der Teilhäuser, herbei, in denen sogar ein Zimmer mehreren Besitzern gehörte. Ausnahmen mussten immer teuer erkauft werden und galten nur für die Person des Besitzers, während nach seinem Tode der Grundbesitz an einen Christen verkauft werden musste. Ueberdies wurde den Juden, grösstenteils nach Kaiser Josef eine ganze Reihe von Gewerben verboten, so das Apothekergewerbe, die Müllerei, der Getreidehandel u. a. m. In allen diesen Verordnungen lag zwar eine Erschwerung des Erwerbes, aber keine positive Schädigung. Die letztere trat erst bei der Vorschrift des Ehekonsenses und der Judensteuer ein. Im bürgerlichen Gesetzbuche findet sich eine scheinbar harmlose Klausel: „Die Juden sind verpflichtet, zur Verehelichung einen Konsens des Kreisamtes zu erwirken." Diese Bestimmung hat viel Herzleid verursacht. Die Kreisämter konnten nämlich die Konsense nicht so einfach ausstellen, es war eine komplizierte Operation, die in der Regel einen ungewöhnlich langen Brautstand zur Folge hatte. Das Gesetz ging von der offenkundigen Absicht aus, die Zahl der Juden einzuschränken oder gar zu vermindern. Aus diesen Gründen war für Böhmen ein Maximum von 8600 Familien vorgeschrieben, mehr Verheiratete sollte es nicht geben. Da aber die Durchführung dieser Massregel nicht gut möglich war, weil man nicht durchsetzen konnte, dass alle Söhne mit der Verehelichung warten, solange der Vater am Leben ist, wurde gestattet, dass der älteste Sohn noch zu Lebzeiten des Vaters heiraten dürfe, aber nur dann, wenn schon der Grossvater gestorben sei. Der Bestand von drei Generationen verheirateter Männer in derselben Familie scheint damals als staatsgefährlich betrachtet worden zu sein. Was die jüngeren Söhne machen, auf wen die unehelichen Kinder angewiesen sein sollten, das kümmerte die weise Gesetzgebung nicht. Starb ein Vater kinderlos, so durfte ein anderer, da doch eine Familiennummer frei wurde, das Recht zur Verehelichung erkaufen. In Bezug auf das aussereheliche Zusammenleben galten für die Juden keine anderen Bestimmungen als für

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