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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-03-01 · 3 (3.1908) · p. Seite 23

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
3 (3.1908)
Date
1908-03-01
Page
Seite 23 (sequence 26)
Language
German
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23 Oesterreichische Juden in Prenssen. Der österreichisch-ungarische Minister des Aeussern Freiherr v. Aehrenthal hatte in der österreichischen Delegation eine Klage wegen Zurücksetzung österreichischer Juden in Preussen dahin beantwortet, die deutsche Regierung habe erklärt, es beruhe auf einer irrigen Voraussetzung, wenn angenommen werde, dass Ausländern mosaischen Glaubens der Aufenthalt in Preussen überhaupt nicht gestattet werde. Es bedürfe vielmehr für diese nur bestimmungsgemäss in der preussischen Monarchie im einzelnen Falle einer Genehmigung zum Aufenthalt. Aus dieser Erklärung der kaiserlich deutschen Regierung, so fügte der Minister hinzu, geht hervor, dass es sich hier nicht um eine speziell gegen unsere israelitischen Staatsangehörigen gerichtete Massrege], sondern um eine generelle Verfügung handelt, die in gleicher Weise alle ausländischen Israeliten trifft. Hierzu ist dem ß. T. im preussischen Ministerium des Innern mitgeteilt worden, dass in der Tat keine Bestimmung bestehe, die generell österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigen israelitischer Konfession den Aufenthalt in Preussen verbietet. Allerdings gibt das sogenannte Judengesetz vom Jahre 1847 dem preussischen Minister des Innern das Recht, zu verlangen, dass überhaupt jeder Ausländer mosaischen Glaubens, der sich in Preussen niederlassen will, um die Ansiedlungserlaubnis einkommt. Von diesem Recht wird aber heute kein Gebrauch mehr gemacht. Wenn ausländische Juden in Preussen ihren Wohnsitz genommen haben, prüft das Ministerium, ob ihr Aufenthalt opportun erscheint. Auf Grund einer derartigen Prüfung kann unter Umständen die Ausweisung erfolgen. Welche näheren Gründe dafür in dem einzelnen Falle ausschlaggebend sind, hänge indessen vom Verwaltungsverfahren ab, eine allgemeine Norm für diese Ausweisungen gebe es nicht. Die Eidesleistung more judaico. Der Rabbiner der israelitischen Gemeinde in Jassy Doktor Niemirower hatte sich geweigert, den anlässlich eines Zivilprozesses einer jüdischen Prozesspartei auferlegten Eidesschwur more judaico entgegenzunehmen Diese Art der Eidesleistung ist bekanntlich mit einer ganzen Reihe barbarischer und entwürdigender Formalitäten verbunden, die dem mosaischen Gesetze geradezu widersprechen und in einer vom Gesetze der religiösen Unduldsamkeit erfüllten Zeit erfunden und in die Praxis gesetzt wurden. Doktor Niemirower fand es mit seinem Gewissen und seinem religiösen Bewusstsein unvereinbar, diesen längst überlebten, unwürdigen Formalitäten durch seine Anwesenheit die priesterliche Sanktion zu geben, und verschmähte es, an dem für die Eidesleistung festgesetzten Zeitpunkte in der Synagoge zu erscheinen. Das Bezirksgericht in Jassy verurteilte ihn wegen dieser Weigerung zu

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