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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-03-01 · 3 (3.1908) · p. Seite 21

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
3 (3.1908)
Date
1908-03-01
Page
Seite 21 (sequence 24)
Language
German
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21 Nach dem Inhalte jenes Briefes zu schliessen, ist das eine sicher oder mindestens wahrscheinlich: Wären Graf Schönborn länger Justizminister und sein Bruder, der gleich edelsinnige Kardinal Erzbischof in Prag, länger am Leben geblieben — es hätte keinen Hilsner-Prozess gegeben. * * * Eine beachtenswerte Aeusserung. Auch an einer anderen, sehr hohen Justizstelle fiel in den letzten Tagen das Wort: „Ja wenn es einmal soweit gekommen ist, dass die Justiz beschuldigt wird, dann wäre es Zeit, das Verfahren zu revidieren. Aus unserem Rechtsschutz- und Abwehr-Bureau. Widerrechtliche Pfändung von Tempelgeräten. Die seit sieben Jahren bestehende Kultusgemeinde Cholojöw in Galizien ist im Besitze eines Bethauses, für welches noch aus der Zeit, als in Cholojöw nur ein Minjan-Verein bestand, der Kultusgemeiude eine auf 15 Jahre zurückreichende Steuerschuldigkeit vorgeschrieben wurde. Ein Rekurs, welchen die Gemeinde sofort nach ihrer Konstituierung gegen diese Besteuerung eingebracht hat, ist von der Finanz-Landes-Direktion bis zum heutigen Tage nicht erledigt worden. Dagegen wird die Gemeinde in regelmässigen Intervallen zur Hereinbringung der fälligen Steuer exequiert, und da dieselbe kein anderweitiges Vermögen besitzt, werden jedesmal vom Steuereinnehmer die Hängeleuchter im Bethause gepfändet. Das Bethaus steht dann einige Wochen hindurch unbeleuchtet, bis die armen Gemeindemitglieder untereinander den Betrag von K 50.— autgebracht und beim Steueramte als Ratenzahlung erlegt haben. Der Kultusvorsteher berichtet uns, dass seit anfangs Februar die Hängeleuchter neuerdings gepfändet, sind, und dass es bei der unbeschreiblichen Armut der dortigen Bevölkerung absolut unmöglich ist, neuerdings die Summe von K 50.— aufzubringen. Wir haben in dieser Angelegenheit beim Finanzminister Beschwerde erhoben, und zwar sowohl gegen die widerrechtliche Besteuerung eines zu gottesdienstlichen Zwecken benützten Gebäudes und die ebenso widerrechtliche Pfändung von Tempelgeräten, als auch gegen die unerhörte Tatsache, dass ein vor sieben Jahren eingebrachter Rekurs von der Finanz-Landes- Direktion bisher nicht erledigt wurde.

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