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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-03-01 · 3 (3.1908) · p. Seite 10

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
3 (3.1908)
Date
1908-03-01
Page
Seite 10 (sequence 13)
Language
German
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10 1. Jänner 1892 an, an welchem Tage das neue Gesetz in Kraft trat, bloss politische Agenden aus. Ihr Erbe auf kultuellem Gebiete hatten die neukreierten „Kultusgemeinden" angetreten. Die definitive Regelung der äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft"8) erfolgte sohin mit Gesetz vom 21. März 1890, die definitive Einteilung der Kultussprengel für Mähren mit der Durchführungsverordnung vom IB. Juni 1891. Durch diese Verordnung wurden die heute bestehenden (50) Kultusgemeinden ins Leben gerufen, Institutionen zur „Befriedigung der religiösen Bedürfnisse und zur Erhaltung und Förderung der durch diesen Zweck gebotenen Anstalten". In ihren Wirkungskreis gehört alles, was durch die Bedürfnisse des religiösen Lebens nach allen Richtungen desselben geboten erscheint: die Veranstaltung und Ueberwachung des öffentlichen Gottesdienstes, die unmittelbare Leitung oder Beaufsichtigung der die rituellen Gebote und Gebräuche betreffenden Funktionen (Beschneidung, Trauung, Leichenbestattung u. dgl.), die Erhaltung und Förderung der nach den religiösen Satzungen erforderlichen Anstalten, mit einem Worte, die Befriedigung aller religiösen Bedürfnisse der Gemeindemitglieder. Jede dieser Kultusgemeinden umtasst ein örtlich begrenztes Gebiet, innerhalb dessen ihr ein jeder Jude, welcher daselbst seinen ordentlichen Wohnsitz hat, angehören muss. Diese Verpflichtung trifft selbst die im Territorium der Kultusgemeinde wohnhaften Angehörigen auswärtiger Staaten. Kultusvereine. In dieser Epoche entwickelte sich neben den bis dahin bestandenen Kultusgemeinden und den seit der Emanzipation ins Leben getretenen Kultusverbänden eine dritte Form jüdischer Kultusgemeinschaft, die Kultus- (Minjan- oder Gebet-) Vereine. Als nämlich das Gesetz vom 15. November 1867 der Vereinsbildung freieren Spielraum gewährte, indem das Erfordernis staatlicher Genehmigung entfiel, konstituierten sich auf Grund dieses Gesetzes zahlreiche jüdische Kultusvereine, oft mit einem so weitgehenden, das gesamte Gebiet religionsgenossenschaftlicher Wirksamkeit umfassenden Vereinszwecke, dass sie tatsächlich die Aufgaben einer Kultusgemeinde übernahmen. Ihre rechtliche Stellung war analog jener der vorerwähnten Kultusverbände. Diese Dreiteilung der jüdischen Gemeinwesen war mit eine Veranlassung zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Juden, welche sodann mit Gesetz vom 21. März 1890 erfolgte. Man ging hierbei # von dem in der österreichischen Gesetzgebung bezüglich sämtlicher c) Während die ältere österreichische Gesetzgebung und insbesondere das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch die Bezeichnung „Jude" gebraucht, wurde bei diesem Gesetze nach der neueren Terminologie das Wort „Israelite, israelitisch" gewählt.

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