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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-03-01 · 3 (3.1908) · p. Seite 9

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
3 (3.1908)
Date
1908-03-01
Page
Seite 9 (sequence 12)
Language
German
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9 staatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft auf einer Reihe gesetzlicher Anordnungen beruhte, welche ihrem Ursprünge nach zumeist in das vorige Jahrhundert zurückgriffen. Während des langen inzwischen liegenden Zeitraumes hatten sich auf sämtlichen Gebieten des öffentlichen Lebens so durchgreifende Wandlungen vollzogen, dass sie an und für sich — auch ohne direktes Eingreifen der Gesetzgebung — die rechtliche Stellung der Juden beeinflussen mussten. Die ältere Gesetzgebung und die sich derselben anschliessende Reformaktion hatte sich mit der Judenfrage in einer zweifachen Richtung zu beschäftigen: einerseits war die individuelle und staatsbürgerliche Rechtssphäre der Juden, andererseits ihre religionsgenossenschaftliche Stellung zu begrenzen. Für die unter den ersteren Gesichtspunkt fallenden Probleme, welche früher als der beiweitem schwierigere Teil der Judenfrage aufgefasst und in den Vordergrund der Erörterungen gestellt wurden, ergab sich eine radikale Lösung bei der Neugestaltung der öffentlichen ReligionsVerhältnisse, insbesondere in den staatsgrundgesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Rechte der österreichischen Staatsbürger. Die Rechte und Pflichten der Staatsbürger waren hiermit unabhängig vom konfessionellen Unterschiede festgestellt: spezifisch jüdische Rechtsverhältnisse kommen seither für den staatlichen Bereich nur insoferne in Betracht, als es sich um die Stellung der jüdischen Religionsgenossenschaft als solche handelt. Erst das ans Ruder gelangte feudale Ministerium Taaffe legte im Jahre 1880 dem Reichsrat den Entwurf eines Gesetzes vor, welches die politischen Agenden der Judengemeiuden gänzlich von den kultuellen trennen und für letztere eine selbständige Institution ins Leben rufen sollte. Aber es verstrichen trotzdem noch mehrere Jahre, bevor der Gesetzentwurf durchberaten wurde, und srst zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1884 und 1886, welche aussprachen, dass den Kultusvereinen ein Recht der Besteuerung ihrer Mitglieder nicht zustehe und welche hierdurch die Unnahbarkeit der damaligen Zustände krass beleuchteten, gaben den Anstoss zur endlichen gesetzlichen ftegelung der äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft; am 21. März 1890 erhielt das diesbezügliche Oesetz die kaiserliche Sanktion. Hierdurch wurde die politische Agenda definitiv von der kultuellen getrennt und die Judengemeinden Mährens, welche bis;zum Jahre 1884, bezw. 1864 hauptsächlich kultuelle und nur in dem geringen, ihnen durch die damaligen Verhältnisse zugewiesenen Masse politische Agenden versahen, und denen sodann beiderlei Agenden gemeinsam ohne entsprechende äussere Scheidung und doft auch ohne abgesonderte Repräsentanten zustanden, übten vom

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