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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-03-01 · 3 (3.1908) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
3 (3.1908)
Date
1908-03-01
Page
Seite 8 (sequence 11)
Language
German
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hinwegsetzten und die Entstehung dieser Kultusverbände zuliessen* Die rechtliche Basis und Stellung derselben war freilich eineschwankende. Sie wurden wohl als religionsgenossenschaftliche Korporationen gebildet und nach den für die eigentlichen Kultusgemeinden bestehenden Normen behandelt, sie waren jedoch den schon früher bestandenen Gemeinden nicht in allen Beziehungen gleichgestellt. Ein praktisch sehr wichtiger Unterschied machte sich insbesondere in der Richtuug geltend, dass rücksichtlich der alten Kultusgemeinden eine zwangsweise Gemeindezugehörigkeit aller in dem betreffenden Gebiete wohnhaften Juden bestand» während die Mitgliedschaft zu den neuen Verbänden von dem freiwilligen Beitritte abhängig war. Auch die Verpflichtung zur Beitragsleistting für Kultuserfordernisse, zur Erhaltung der gottesdienstlichen Anstalten etc. war keine obligatorische. Die Verbände konnten wohl Rabbiner bestellen, allein diesen stand nicht das Recht der Matrikenführung zu. In Personalangelegenheiten hatten sich die Vereinsmitglieder an ihre heimatlichen Judengemeinden zu wenden. III. Das Zeitalter der Dezemberverfassung- (seit 1867). Kultusgemeinden. In dieser Epoche wurden „die äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft" einer gesetzlichen Regelung unterzogen. Diese Regelung erwies sich als unausweichlich, denn mit den alten Judengemeinden, welche bisher für die religiösen Bedürfnisse der Judenschaft gesorgt hatten, war eine immer grössere Wandlung vor sich gegangen. Sie belassen nicht mehr den ursprünglichen, rein konfessionellen Charakter, weil viele jüdische Familien, wie erwähnt, nach Erlangung der Freizügigkeit, ihre Heimatsgemeinden verlassen hatten, wogegen sich eine immer wachsende Anzahl christlicher Inwohner in den Judengemeinden ansiedelte. Es war keine seltene Erscheinung, dass gewisse Gemeinden in grösserer Zahl Angehörige ausserhalb des Heimatsdorfes besassen, als in demselben. Diese Verhältnisse konnten auf die Dauer den Interessen und Bedürfnissen einer staatlich anerkannten Konfession, welche ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten sollten, nicht entsprechen. Dazu kam noch, dass diese Gemeinden grösstenteils politische Gemeinden geworden waren, und als solche natürlich die politischen Agenden besorgen mussten, sohin nicht mehr geeignet waren, für den jüdischen Teil der Bevölkerung auch in kultureller Beziehung zu sorgen. Dieser Mangel einer eigenen Institution für die religiösen Bedürfnisse zeitigte vielfache Uebelstände und machte eine gesetzliche Regelung der Kultusangelegenheiten umso dringender, als die-

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