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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-03-01 · 3 (3.1908) · p. Seite 7

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
3 (3.1908)
Date
1908-03-01
Page
Seite 7 (sequence 10)
Language
German
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7 konnte daher auch an den Judengemeinden nicht spurlos vorbeigehen, zumal im selben Jahre auch die Gleichberechtigung der Juden proklamiert wurde und sohin auch vom konfesionellen Standpunkte kein Hindernis gegen die Anerkennung der Judengemeinden als vollberechtigter Gemeinwesen vorlag. Die „Judengemeinden" erlangten sohin gleich den übrigen Kommunen, welche bis dahin unter dem Drucke des patrimonialen Verbandes schmachteten, durch das „provisorische Gemeindegesetz" vom 17. März 1849 die Autonomie und wurden freie „Ortsgemeinden", wenn sie ein eigenes geschlossenes Territorium besassen und die notwendigen Mittel zur Besorgung der Verwaltung aus Eigenem aufbringen konnten. Wo die Kreisbehörden den Abgang dieser Voraussetzungen konstatierten und wo insbesondere die Judengemeinden keine selbständigen Katastralgemeinden bildeten, da wurden sie mit den gleichnamigen Christengemeinden zu einer einheitlichen Ortsgemeinde vereinigt. Von den 52 Judengemeinden, die, wie erwähnt, durch Patent vom 15. Februar 1789 geschaffen worden waren, wurden in Durchführung dieses „provisorischen Gemeindegesetzes" 25 politische Judengemeinden gebildet, an 10 Orten blieben die Judengemeinden, trotzdem sie bis dahin selbständige Katastralgemeinden bildeten, blosse Ortsteile mit politischer Unterordnung unter die Christengemeinde, während in den übrigen 17 Orten, hauptsächlich solchen, wo die Judengemeinden keine territorial fixierten Grenzen besassen, dieselben gänzlich mit den Christengemeinden verschmolzen wurden. Nachträglich wurden noch 2 selbständige Judengemeinden kreiert, so dass ihre Zahl nunmehr 27 beträgt. Unter diesen sind jedoch bloss zwei (Boskowitz und Holleschau) selbständige Katastralgemeinden. Kultusgemeinden. Die Juden Mährens hatten, von dem Rechte der Freizügigkeit in ausgiebiger Weise Gebrauch machend, sich auch vielfach in grösserer Anzahl in Orten niedergelassen, welche ihnen früher verschlossen waren und an denen sich bis dahin keine jüdischen Gemeinwesen befanden. Da sie nun das Bedürfnis empfanden, an diesen Orten, insoweit sie daselbst in grösserer Zahl wohnten, ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere den Gottesdienst zu verrichten und ihre Kinder in der Religion und der hebräischen Sprache erziehen zu lassen, gründeten sie daselbst Kultusverbände, welchen die Erfüllung der vorgedachten Pflichten oblag. Obwohl nun die betreffs der Juden geltenden Vorschriften für die Neubildung von Kultusgemeinden keine Vorsorge getroffen hatten und der gesetzlich fixierte Bestand von 52 mährischen Judengemeinden deren weiterer Entwicklung geradezu ein Hemmnis in den Weg legte, drängte doch die Macht der Verhältnisse dazu, dass sich die Verwaltungsbehörden über diese Schwierigkeiten

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