Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 3 (3.1908)
- Date
- 1908-03-01
- Page
- Seite 6 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Landesrabbiner u. a. Im Jahre 1904 betrug der Fond 2,240.464 K und aus den Zinsen wurden 1905 zirka 80.000 K für Kultuszwecke verausgabt. II. Von der Emanzipation bis zur Einführung" der Dezemberverfassung* (1848—1867). Rechtsstellung. Das Jahr 1848 bedeutet nicht nur für die allgemeine Geschichte Oesterreichs einen wichtigen Marktstein, es ist insbesondere für die Juden der Anfang einer neuen Epoche. Das Verfassungspatent vom 25. April 1848 und in dessen Ergänzung das kaiserliche Patent vom 4. März 1849, R.-G.-Bl. Nr. 151, statuierten die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze, sowie volle Glaubensfreiheit und beseitigten die für die Juden noch bestandenen Beschränkungen der politischen und bürgerlichen Rechte, insbesondere hinsichtlich der Freizügigkeit und rücksichtlich des politischen Ehekonsenses. Jede gesetzlich anerkannte Religionsgenossenschaft sollte das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung besitzen, ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und ihre Anstalten, Stiftungen und Fonds selbst verwalten. Politische Judengemeinden. In diese Zeitperiode fällt für die Geschichte der Juden Mährens wichtige Kreierung der politischen Judengemeinden. Während nämlich die ausserhalb Mährens befindlichen Judengemeinden bei Emanzipation der Juden ihre Selbständigkeit verloren,7) blieben die mährischen Judengemeinden zum grössten Teile auch nach Sprengung des Ghetto selbständige Kommunen. Dies ist dem Umstände zu verdanken, dass die meisten mährischen Judengemeinden infolge ihrer strengen territorialen Abtrennung sowie ihrer rechtlichen Fundierung ihren Angehörigen alle jene öffentlichen Rechte gewährten wie die übrigen Kommunen und i ffentlich-rechtliche Institutionen wie Schulen, Stiftungen und kommunale Unternehmungen besassen, welche nicht ohne weiteres expropriiert und der benachbarten Christengemeinde zugewiesen weiden konnten. Die Aufhebung des Patrimonialverbandes, welche den Kommunen an Stehe ihrer bisherigen Beschränkungen die freie Verwaltung des Vermögens und der in ihren natürlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten, sowie die freie Wahl ihrer Vertretung verschaffte. ") Solche selbständige Judengemeinden bestanden in Galizien und in Prag. Die Prager Judengemeinde (Josefstadt) wurde mittels des Prager Gemeindestatutes vom Jahre 1850 mit den übrigen Prager Stadtteilen vereint; die galizischen Judengemeinden, deren Rechte bereits mit Patent vom 27. Mai 1785 verkürzt worden waren, verloren ihre Selbständigkeit definitiv durch das Landgemeindegesetz vom 12. August 1866. Auch die beiden in Ungarn bestandenen Judengemeinden Eisenstadt und Mattersdorf wurden bereits aufgelöst. Mähren ist sohin das einzige Land, welches noch politische Judengemeinden besitzt.