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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-03-01 · 3 (3.1908) · p. Seite 4

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
3 (3.1908)
Date
1908-03-01
Page
Seite 4 (sequence 7)
Language
German
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4 wickelten, deren Angehörige zum grössten Teile aus Mähren stammten. Neben den vorerwähnten „systemisierten" 5400 Familien befanden sich im Lande auch noch die „Ueberzähiigen", meist jüdische Soldaten, welchen die Ehebewilligung erteilt worden war, und „Tolerierte", welche aus anderen Kronländern mit besonderer behördlicher Genehmigung nach Mähren gekommen wareu, um daselbst ein Gewerbe auszuüben. Diese waren jedoch bloss in verhältnismässig geringer Zahl vorhanden. In manchen Fällen wurden von der strengen Regel des gebundenen Domizils Ausnahmen gemacht. Einzelnen Familien erteilte nämlich die politische Behörde über spezielles Ansuchen die Erlaubnis, sich ausserhalb der Judengemeinde niederzulassen. Diese Juden behielten aber ihre Zuständigkeit in der Heimatsgemeinde und wurden auch bei Besetzung der „Familienstellen" den doitselbst wohnhaften Juden zugezählt. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden nur zu besonderen Zwecken erteilt: zur Anlage von Fabriken, zum Betriebe von Gewerben, zum (emphytheutischen) Ankauf5) herrschaftlicher Branntweinhäuser, zur Pachtung ärarischer Mauten etc. Sie erloschen aber sofort nach Wegfall der Voraussetzung. Die Judengemeinden unterstanden« ebenso wie die übrigen Kommunen, der Grundobrigkeit; die Juden in den Munizipalstädten waren in der Regel der obrigkeitlichen Gewalt der benachbarten Grundherrschaft untergeordnet.6) Im allgemeinen besessen die Judengemeinden die gleichen, kärglich bemessenen autonomen Rechte wie die „christlichen" Gemeinwesen jener Zeit.* Vo kszählungen. Staatliche Volkszählungen wurden in Oesterreich zuerst unter Maria Theresia im Anschlüsse an die Einführung der Wehrpflicht (1769) vorgenommen. Diese Zählungen, welche nach militärischen Gesichtspunkten erfolgten, wurden ursprünglich alle drei Jahre, seit dem Jahre 1781 alljährlich durch kreisämtliche Kommissäre vorgenommen. In der Folge wurden mehrere Nachtragsbestimmungen erlassen, so das Konskriptionspatent vom 24. Oktober 1804, welches die Vorschriften über die Zuständigkeit regelte, und das Hofdekret vom 10. Januar 1821, welches über die Konskription der Juden Verordnungen traf. Dieses Dekret verfügte, dass Juden, die an einem Orte ständig toleriert sind (in den Judengemeinden), in diesem Orte zu zählen sind, an Orten jedoch, wo sie nur eine zeitweise Tolerierung geniessen (ausser- 5) Zur Eingehung von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen betreffend Immobilien zwischen Juden und Christen war behördliche Bewilligung erforderlich. 6) Die Juden von Prossnitz unterstanden dem Dominium Plumenau, die von Gewitsch dem Dominium Opatowitz, die von Kostel dem Dominium Lundenburg. In Prerau unterstanden sie teils der Grundobrigkeit, teils dem Munizipium.

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