Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 3 (3.1908)
- Date
- 1908-03-01
- Page
- Seite 2 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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2 geholt werden2) und infolge "dessen dauerte die Auswanderung der überschüssigen jüdischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Masse, weiter fort. Kaiser Josef unterstellte jedoch die Juden den allgemeinen Gesetzen und Gerichten und traf auch sonst vielfach Massnahmen zur Beseitigung des Unterschiedes zwischen Juden und Christen. Insbesondere wurde die Judentracht aufgehoben, ebenso ihre Verpflichtung, Bärte zu tragen, das Verbot, an Sonn- und Feiertagen vormittags auszugehen, öffentliche Vergnügungslokale zu besuchen und anderes. Die Regierungszeit Kaiser Josef II. war jedoch von kurzer Dauer und genügte nicht, um die von ihm intendierten hochherzigen Einführungen auch tatsächlich durchzusetzen. Seine Nachfolger Kaiser Leopold II. und Kaiser Franz IL (I.) vergassen die wohlwollenden Absichten Kaiser Josefs und setzten die den Juden ungünstigen Gesetze der Kaiserin Maria Theresia fort. Die günstigen Bestimmungen, welche Kaiser Josef erlassen hatte, blieben unausgeführt, andererseits wurden jedoch den Juden noch neue Demütigungen hinzugefügt, indem insbesondere zu den fast unerschwinglichen Steuern und Abgaben der böhmischen, mährischen, schlesischen und galizischen Judengemeinden noch neue Steuern auferlegt und die Beschränkungen der Juden bezüglich ihrer Wohnsitze in strengerer Weise als bisher durchgeführt wurden. In dieser Periode fallen auch die ersten Ansätze legislativer Reformversuche der Rechtsverhältnisse der Juden. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 5. Oktober 1817 wurde der Hofkanzlei die Weisung erteilt „die Grundsätze, nach welchen die Juden in der ganzen Monarchie zu behandeln wären, in Erwägung zu nehmen". Die infolgedessen angebahnte, nach Kronländern gesondert geleitete Aktion hat jedoch das angestrebte Ziel nicht erreicht. _____ Die von Kaiser Josef herbeigesehnte Emanzipation der Juden von den Traditionen des Ghetto erstreckte sich auch auf die deutschhebräische Sprache und die hebräische Schrift. Er machte den Juden das Erlernen der Landessprachen insoferne zur zwingenden Notwendigkeit, als er nur solchen Schriftstücken Geltung zuerkannte, welche in diesen Sprachen ausgestellt waren. Die Nachfolger Kaiser Josefs setzten diese Verfügungen fort. Mittels Hofkanzlei-Dekretes vom 22. Oktober 1814 wurde bestimmt, dass in hebräischer Sprache oder mit hebräischen oder jüdischen Buchstaben geschriebene „Instrumente" als ungültig und nichtig angesehen werden sollen, und das Hofdekret vom 19. Februar 1846 statuierte, dass Namensfertigungen in jüdischer oder 2) Diese durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1811 ausdrücklich aufrecht erhaltene Bestimmung wurde erst durch die kaiserliche Verordnung vom 29. November 1859, R.-G.-Bl. Nr. 217 aufgehoben.