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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-02-01 · 2 (2.1908) · p. Seite 23

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
2 (2.1908)
Date
1908-02-01
Page
Seite 23 (sequence 23)
Language
German
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23 den gesamten verurteilten Personen waren bloss 31/, pCt. Juden und unter den wegen Verbrechens gegen die Sicherheit der Person befinden sich nur 2 6 pCt. Laut den statistischen Ziffern des Berichtes stehen die Juden Ungarns auf einer höheren Stufe der Moralität als die Angehörigen aller anderen Konfessionen. Paris- (Die Rechtlosigkeit der rumänischen Juden.) Im sechsten Heft der „Revue de droit International" veröffentlicht Prof. L. von Bar (Göttingen) eine Abhandlung über die Rechtlosigkeit, in der die Juden sich in Rumänien befinden. Die beiden Prinzipien, nach denen die Nationalität eines Individuums bestimmt werden kann, sind das jus soli und das jus sanguinis. Um nach dem jus soli die Staatsangehörigkeit zu bestimmen, genügt die Tatsache, in dem betreffenden Lande geboren zu sein. Für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit nach dem jus sanguinis muss die Staatsangehörigkeit des Vaters oder eines früheren Vorfahren festgestellt werden, der durch einen besonderen Akt eine bestimmte Staatsangehörigkeit erworben bat. Da in Praxis die Bestimmung der Nationalität durch das jus sanguinis vielfach unmöglich oder äusserst schwierig ist, so muss sie durch das jus soli oder durch einen besonderen Akt der Aufnahme in den einzelnen Staatsverband ergänzt werden. Hierbei darf weder die Rassenverschiedenheit noch Unterschiede der Sprache und der Konfession ein Grund dafür sein, um einer Person das Recht einer bestimmten Staatsangehörigkeit abzusprechen. Während nun in den anderen Staaten die Juden die — freilich vielfach beschränkten — Rechte des Staatsbürgers geniessen, hängen sie in Rumänien von dem Gutdünken der Regierung ab, die sie bald als Ausländer, bald als rumänische Staatsangehörige behandeln. So hat einerseits der Appellationsgerichtshof in Bukarest in seiner Entscheidung vom 13. März 1903 dahin erkannt, dass ein Jude, der in Rumänien von dort ansässigen Eltern geboren ist, keinerlei Strafe unterliegt, wenn er, trotz einer Ausweisung auf administrativem Wege nach Rumänien zurückkehrte, weil er in keinem anderen Staate angenommen worden ist. Im Gegensatz dazu liegt eine Entscheidung des Kassationshofes in Bukarest vor, nach der ein in Rumänien von dort ansässigen Eltern geborener Jude als Ausländer ausgewiesen werden kann, obgleich er sogar seiner Militärpflicht genügt und früher einen rumänischen Pass erhalten hat. Abgesehen von der ungerechten Bedrückung, die diese widerspruchsvolle Behandlung der Juden enthält, widerspricht sie obendrein den Bestimmungen des Berliner Vertrages, uach denen laut Artikel XLIV und XLV niemand in Rumänien auf Grund von Unterschieden der Religion und Konfession von der Nutzniessung bürgerlicher und politischer Rechte ausgeschlossen werden kann. Deshalb hätten, wie Prof. Bar zum Schluss bemerkt, die unterzeichneten Mächte des Berliner Vertrages das Recht und die Pflicht, Rumänien an die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erinnern. St. Petersburg. (Dumapräsident Chomjakow über die Judenfrage.) Der Präsident der Duma, Chomjakow, hat in einer Unterredung mit einem Moskauer Publizisten über die Lösung der Judenfrage ein Urteil gefällt, das in Russland vielfach bemerkt wird. Chomjakow sagte : Ich zweifle gar nicht daran, dass die Einschränkung der Rechte der Juden weder vom Standpunkt der elementaren Gerechtigkeit noch vom Standpunkt der Toleranz oder vom Standpunkt der Prinzipien des Manifestes vom SO. Oktober zu rechtfertigen ist. Hierüber kann keinerlei andere Meinung herrschen. Alle Redensarten darüber, dass man den Juden keine Gleichberechtigung zugestehen dürfe, da sonst eine Unterjochung des russischen Volkes durch sie drohe, sind völlig unbegründet. Das russische Volk ist gar nicht so überaus unmündig, als dass es unterjocht werden könnte. Auch die Redensaiten über die Schädlichkeit des jüdischen Volkes sind Geschwätz. Machen sich im Judentum zersetzende Eigenschaften bemerkbar, so resultieren diese nur aus den Einschränkungen, denen die Juden unterworfen sind. Schliesslich : Wenn ein Jude gesellschaftsfeindlich ist, so kann man mit dem Gesetz gegen ihn ankämpfen. Doch man kann kein Volk im Voraus dafür bestrafen, dass dieser oder jener

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