Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-01-01 · 1 (1.1908) · p. Seite 35

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
1 (1.1908)
Date
1908-01-01
Page
Seite 35 (sequence 38)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/9756662-9603886-9603887--1767-9603922
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

35 Schliessung gehört, als vom Religionsbekenntnis für unabhängig erklärt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision ver- * worfen. In der Begründung wird hervorgehoben, dass das Recht zur freien Eheschliessung nicht als allgemeines Staatsbürgerrecht bezeichnet werden kann. Durch die Staatsgrundgesetze hat eine Abänderung des § 64 a. b. G-.-B. bei der beim Obersten Gerichtshof ergriffenen Revision nicht stattgefunden, denn § 64 bezieht sich in ganz gleicher Weise auf Christen und NichtChristen, also auf alle Staatsbürger, und legt ihnen allen die Beschränkung auf, dass sie gegenseitig gültige Ehen nicht eingehen können. Er behandelt also nicht Staatsbürger einer Konfession als solche minderen Rechtes. Nun dagegen wendet sich aber das Staatsgrundgesetz. Da die Eheschliessung, wie aus der Uebersiedlung der Gatten nach Oesterreich ersichtlich ist, im Inland rechtliche Folgen haben sollte, so musste die Ehe nach dem bürgerlichen Gesetzbuch als ungültig erklärt werden. TetSChen a. E. (Graf Franz Thun) hat, wie man weiss, eine gewisse Vorliebe für schöne Jüdinnen. Das gerade Gegenteil scheint bei seinem Zentraldirektor Dr. Benesch der Fall zu sein. Wenigstens muss man dies aus einer Affäre schliessen, die vor kurzem viel Staub unter der Thun'schen Beamtenschaft aufgewirbelt hat. Die Affäre war zunächst durchaus keine Affäre, sondern nur ein ganz unschuldiger Plirt, den ein jurger Forstbetruter der Domäne mit einer ebenso jungen und hübschen Dame, der Tochter eines hochachtbaren Bodenbacher Mitbürgers, begonnen hatte. So weit wäre die Sache gewiss völlig harmlos gewesen und ans dem Flirt wäre niemals die Affäre geworden, wenn nicht ein bestimmter Umstand ibm einen besonderen Charakter gegeben hätte. Die junge Dame war nämlich Jüdin. Damit wurde der Flirt aus einer Privatangelegenheit des jungen Hannes gewissermassen eine gräflich Thun'sche Staatsangelegenheit. Und in Staatsangelegenheiten versteht Zentraldirektor Dr. Benesch keinen Spass. Er Hess den Beamten ad audiendum verbum zu sich bescheiden und verbot ihm dort in scharfer Weise die Fortsetzung des Flirts, der angesichts des Umständes, dass Graf Thun Antisemit sei, eine grobe Ungehörigkeit darstelle. In seiner Bestürzung übfr die ibm zuteil gewoidene Zurechtweisung vergass der junge Mann ganz, sich den Eingriff in sein Privatleben zu verbitten. (An Mut dazu hätte es ihm hoffentlich nicht gefehlt.) Als er aber aus dem Privatkabinett des Kommandierenden glücklieb wieder ditussen var und sich von seinem Schrecken so weit erholt hatte, um den anderen Beamten, das Vorgefallene erzählen zu können, begann das Beflektkren und Bäsonnieren. Graf Thun hatte doch ausdrücklich in der Tetschuer Bezirksvertretung erklärt, er sei weder Philonoch Antisemit; wie kam plötzlich dieser Dr. Benesch dazu, zu behaupten, Graf Thun sei Antisemit?! Und wenn das schon zutraf — hatte der Antisemitismus des Grafen Thun diesen je gehindeit, an hübschen Jüdinnen Gefallen zu finden? Oder hatten die angeblichen antisemitischen Gefühle des ehemaligen Ministerpräsidenten diesen davon abgehalten, den Kredit, den ihm eine ausgesprochen „jüdische" Bank eingeräumt, in weitem Masse, ja viele sagen, bis an die äusserste Grenze der Möglichkeit in Anspruch zu nehmen? Ganz zu schweigen von der Schnorrage tür Zwecke katholischer 3*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.