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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1907) · p. Seite 35

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1907)
Date
1907-06-01
Page
Seite 35 (sequence 35)
Language
German
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35 Vorschrift gehöre zu den verbindenden Satzungen des mosaischen Glaubens und den Anhängern des Glaubens sei, wie die Zuschritt des zur Entscheidung kompetenten Rabbinats bestätige, nur der Genuss des Fleisches von rituell geschächteten Tieren gestattet. Ebenso bestätigte dieses Gutachten, dass der sogenannte Stirnschlag das Fleisch für Juden absolut untauglich zum Genuss erscheinen lässt. Daher stelle sich der Beschluss des Wiener Gemeinderates als Verbot der rituellen Schächtung in den städtischen Schlachthäusern, und da diesen Schlachthäusern der Schlachthauszwang zu statten kommt, als V e r b o t d e r r i t uellen Schächtung im Wiener Gemeindegebiet dar. Zu diesem Verbot war die Gemeinde nicht berechtigt. Auf die Frage, ob das Schächten sich als Tierquälerei darstellt, brauchte der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, Sicher sei, dass die rituelle Vorschrift des Schächtens schon zur Zeit bestand, als die mosaische Religion die staatliche Anerkennung in Oesterreich erlangte. Es müsse daher der Gemeinde das Recht aberkannt werden, eine dieser Einrichtungen, welche durch die staatliche Anerkennung des Glaubens anerkannt wurden, als ungesetzlich zu erklären, für ihren Bereich zu negieren oder zu korrigieren. Die Beschwerde der Kultusgemeinde sei durch die Entscheidung über die Beschwerde der Gemeinde Wien gegenstandlos, es war daher nicht auf ihre Erörterung einzugehen. Ein Urteil über den Hilsner-Prozess. In der „Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform" bespricht Professor Dr. A s c h a f f e n b u r g die Schrift Dr. Nussbaum's über den Polnaer Ritualmordprozess im Zusammenhange mit Federn's Buch über den Prozess der Linda Murri, die nach Aschaffenburg's Ansicht das Opfer einer Stimmungsmache, die durch die Zeitungen hervorgerufen wurde, und ein Opfer mangelhafter Objektivität des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes wurde. „Das Gleiche," fährt Aschaffenburg fort, „lässt sich für den Polnaer Ritualmordprozess behaupten. Ein armer, ungebildeter Jude, Namens Hilsner, wurde beschuldigt, am Tage vor Ostern ein 18 jähriges Mädchen ermordet zu haben. In dem ersten Verfahren herrschte auf Grund eines Gutachtens der Gerichtsärzte die Lesart1 des Ritualmordes. Nachdem das Gutachten der Gerichtsärzte durch ein Obergutachten der tschechischen Fakultät in Prag als völlig unhaltbar erwiesen worden war, wurde eine neue Verhandlung anberaumt, in der dem Hilsner noch ein zweiter Mord, der sich allerdings nicht zu der Osterzeit abgespielt hatte, vorgeworfen wurde. Diesmal wurde zwar der Gedanke eines Ritualmordes fallen gelassen, aber Hilsner dennoch zum Tode 3*

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