Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1907) · p. Seite 34

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1907)
Date
1907-06-01
Page
Seite 34 (sequence 34)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/9756662-9603764-9603839--1717-9603873
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

34 rates gegen die Sistierung des Beschlusses und eine der Wiener israelitischen Kultusgemeinde gegen den Beschluss des Gemeinderates. Die von Dr. Porzer verfasste Beschwerde der Gemeinde. Wien bestreitet, dass durch den fraglichen Beschluss die Artikel 14 und 15 der Staatsgrundgesetze oder des § 25 des israelitischen Religionsgesetzes vom Jahre 1890 verletzt werde. Die bisherigen Schlachtmethoden entsprächen nicht mehr den Prinzipien der Humanität; vielmehr erweise sich die Tötung von Tieren durch Halsschnitt ohne vorhergehende Betäubung nach den Ergebnissen der Wissenschaft als Tierquälerei und dies könne durch andere Gutachten nicht erschüttert werden. Jede Tierquälerei sei nach den gegenwärtigen Kulturbegriffen eine unsittliche Handlung und das Verbot der bisherigen Schlachtmethode bezwecke demnach nur die Verhinderung von unsittlichen Handlungen. Da der Beschluss nicht den Wirkungskreis des Gemeinderates überschreite und auch gegen kein Gesetz Verstösse, sei dessen Sistierung ungesetzlich. Die israelitische Kultusgemeinde brachte gegen den Beschluss selbst unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshofe die Beschwerde ein, da gegen einen Beschluss im selbständigen Wirkungskreise kein Instanzenzug vorgesehen ist. Diese Beschwerde bezeichnet den unter Androhung einer Geldstrafe bis K 400 oder einer Arreststrafe bis 14 Tagen gefassten Beschluss dem Sinne nach als Ssuächtverbot. Beschlüsse der Gemeinde seien an die bestehenden Reichs- und Landesgesetze gebunden, der vorliegende Beschluss Verstösse zweifellos gegen die staatsgrundgesetzlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Es wird auf drei rabbinische Gutachten verwiesen, worauf die rituelle Schlachtung nur an ganz unverletzten Tieren vorgenommen werden darf, der Beschluss stehe daher mit einem hochwichtigen religiösenGebote in Widerspruch. Dass die rituelle Schlachtmethode eine Tierquälerei bilde, sei durch zahllose autoritative Gutachten widerlegt, dies sei auch durch eine Entscheidung des Ministeriums des Innern vom Jahre 1893 dekretiert, könne daher nicht als Tierquälerei nach der Verordnung vom Jahre 1858 bezeichnet werden. Der Beschluss liege auch gar nicht iu der Kompetenz der Gemeinde, d^nn Verordnungen über Tierquälerei seien ausdrücklich der Landesstelle vorbehalten. Die Gegenschrift der Gemeinde Wien hebt hervor, die Kultusgemeinde habe keinerlei Grund zur Beschwerde, da das Ministerium die Sistierung des Beschlusses bestätigt habe. Staatsgrund- und Reiigionsgesetze könnten die Prinzipien der Humanität nicht alterieren, ebenso seien Gutachten gegenüber den Forschungen der Wissenschaft belanglos, nur der Gesichtspunkt der Tierquälerei allein sei massgebend. Da der Beschluss im Rechte der Gemeinde als Sittlichkeitspolizei begründet sei, erscheine dessen Aufhebung als Rechtsverletzung. Der Verwaltungsgerichtshof (Vorsitzender Senatspräsident Baron Schwartzenau) erkannte auf Abweisung der von der Gemeinde Wien erhobenen Beschwerde. Die Schächtungs-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.