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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1907) · p. Seite 33

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1907)
Date
1907-06-01
Page
Seite 33 (sequence 33)
Language
German
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33 dies alles? Zu welchem Zwecke wurde dieser Lärm erhoben? Vor allem wäre es absurd, zu glauben, dass die Täter Juden waren , der Raub wurde ganz gewiss von einigen Strolchen verübt, die Geld haben wollten. Aber wer sind diese Käuber? Hier liegt der Schwerpunkt. Um ihre Spuren zu verhüllen, redeten die Täter eine Sprache, die den Kindern hebräisch dünkte; und da die Räuber Juden waren, wollten sie nur das Blut der Kinder haben! In dieser ganzen schmutzigen Geschichte gibt es unbedingt nur etwas Sicheres: dass der infame Zweck verfolgt wurde, Geld zu erpressen. Das ist irrelevant, ob dieses aus der Tasche des Generals oder der Judengemeinde kommen sollte; für jeden Fall wollten die Wegelagerer Geld, und wer es gab, war ihnen Nebensache. Geld brauchte man, aber nicht Blut — das ist der Zweck des „Raubes". Wer sind aber die Retter des Kindes? Warum haben sie sich bisnun nicht bei den Gerichtsbehörden gemeldet? i Welchen Grund können sie haben, ihre Teilnahme a^ der Befreiung des Kindes zu verbergen? Das sind alles Momente, die die Unstichhältigkeit der bestehenden Ansicht, dass die Räuber Juden waren, noch besser dokumentieren. Traurig ist es nur, dass derartig infame tendenziöse Geschichten die Aufmerksamkeit des Volkes nach einer Richtung lenken, die für die Knltur und Intelligenz einer zumindest zivilisierten Nation beleidigend sind. Das Schächtverbot des Wiener Gemeinderätes. Wie bekannt, beschloss der Wiener Gemeinderat im Jahre 1905, es seien von nun ab in allen Schlachthäusern die Tiere vor der Blutentziehung durch den Stirnschlag zu betäuben. Ueber Beschwerde des Vorstandes der israelitischen Kultusgemeinde fand die Statthalterei vier Wochen später diesen Bescliluss, „soweit er die rituelle Schlachtung nach den Religionsvorschriften der Israeliten untersagt", zu beheben. Der von der Gemeinde Wien dagegen ergriffene Rekurs wurde vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht abgewiesen. Jetzt erst kam die Angelegenheit vor der obersten Administrativbehörde, dem Verwaltungsgerichtshofe, zur endgültigen Entscheidung. Derselbe hat wohl schon in einem ähnlichen Falle judiziert, doch handelte es sich damals um ein striktes Schächtverbot, welches die Gemeindevertretung von R u m b u r g für ihr Schlachthaus beschloss. Der vorliegende Bescliluss des Wiener Gemeinderates dagegen wurde auf Grund des § 107 des Gemeindestatutes in Handhabung der Sittlichkeitspolizei im selbständigen Wirkungskreise gefasst, um einen Akt der Tierquälerei und Tiermisshandlung hintanzuhalten. Dem Verwaltungsgerichtshofe, der sich am 11. d. M. mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatte, lagen zwei verschiedene Beschwerden vor, nämlich eine des Wiener Gemeinde-

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