Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 19 (1907)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1907)
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 26 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/9756662-9603764-9603839--1709-9603865- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
26 Meeresgründe begraben, ist die ungezählten Jahrtausende hindurch kein Erinnerungszeichen an die Oberfläche gelangt, erst unserer Zeit war die glückliche Fügung beschieden, ein solches zu erlangen. Taucher haben aus einem der Abgründe jener Gegenden sechs Granittafeln gehoben, in welchen auf beiden Seiten allerlei abenteuerliche Figuren eingraviert sind. Die Gelehrten haben entdeckt, dass hier eine in zwei Sprachen und zwei Schriftarten abgefasste Gesetzurkunde vorliege, und zwar befindet sich immer auf der einen Seite der Platte, in der unbekannten Sprache und Schrift von Atlantis gegeben der Originaltext und auf der anderen Seite eine in egyptischer Sprache und Hieroglyphenschrift beigegebene Uebersetzung: In dieser, welche man in eine lebende Sprache übertragen, ist zu lesen: „Einem jeden Verhältnisse sklavischer Knechtschaft fehlt die Rechtsgrundlage, über Leib, Leben und Gesundheit eines Menschenwesens willkürlich zu verfügen, steht niemandem zu. — Aneignung von Stammesangehörigen zu Sklavendiensten darf nicht stattfinden, andere Menschen betreffend wird eine solche nur geduldet, damit manchen von den vielen Unglücklichen, die in der Umgebung unter roher Behandlung schmachten, Gelegenheit geboten sei, in eine milde Botmässigkeit zu geraten. Die Sklaven sollen wie die Freien einen wöchentlichen Ruhetag haben, an geheiligten Mahlen teilnehmen dürfen und an den Festfreuden Anteil haben. Auf zufälligen Totschlag eines Sklaven ist die Todesstrafe gesetzt, auch wenn sich der Unglücksfall bei einer gewöhnlichen Züchtigung ereignet. Hat ein Knecht oder eine Magd durch den Herrn eine Beschädigung, wie zum Beispiel den Verlust eines Zahnes, erlitten, muss Freilassung erfolgen, und wenn sich ein Sklave vor seinem Herrn ins Land geflüchtet, muss er in jeder Hinsicht als Befreier betrachtet werden. Man darf Tiere, selbst wenn es grosse, ökonomische Vorteile bieten könnte, nicht verstümmeln. Ist das Lasttier eines Feindes unter der schweren Bürde gefallen, denke man ja nicht: „Ich will mit dem Menschen nichts zu tun haben, darum kann ich auch dem armen Tiere nicht helfen." Nein, man muss dem inneren Grolle Trotz bieten und ist gehalten, selbst in Gesellschaft eines Todfeindes, dem gequälten Geschöpfe Hilfe zu leisten, bis es, von der drückenden Last befreit, sich wieder erheben kann. — Tiere, die an Kraft verschieden sind und zweierlei Gattungen angehören, dürfen nicht gemeinsam an den Pflug gespannt werdeu. Arbeitet ein Tier beim Dreschen oder sonstwo bei Nahrungsmitteln, nach denen es lüstern ist, darf ihm, wenn es auch den mittätigen Menschen unbequem ist, dass es mitunter nach Nahrung greift, nicht das Maul verschlossen werden. Einen Taglöhner soll der Lohn noch am selben Tage ausbezahlt werden, denn er sehnt