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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-03-01 · 3 (3.1907) · p. Seite 28

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
3 (3.1907)
Date
1907-03-01
Page
Seite 28 (sequence 28)
Language
German
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28 welche als sogenannte Kanzleitaxen für die amtlichen Ausfertigungen und Dekrete, womit die Staatsfremden von der aufrechten oder abweislichen Erledigung ihrer Anspruchsgesuche verständigt worden sind, rechtsirrtümlich eingehoben wurden. Jeder Staatsfremde, der solche Kanzleitaxen bezahlen musste, die in den magistratischen Bezirksämtern sehr ungleichmässig mit 4 K bis 8 K 20 h berechnet wurden, kann deren sofortige Rückzahlung fordern, da solchen Dekreten etc. selbstverständlich ebenfalls die Gebührenfreiheit zukommt, was auch der zitierte Erlass des Finanzministeriums ausdrücklich betont. Die Heimatsgesetznovelle wurde in der humanen und gerechten Tendenz geschaflen, auch braven Minderbemittelten, welche mindestens zehn Jahre hindurch an einem Orte wohnen, also direkt und indirekt zum Gemeindehaushalte beitragen, die Einbürgerung zu erleichtern, und deshalb wurde den Anspruchswerbern Gebühren- und Taxfreiheit zugesprochen. Die Gemeinden aber boten alles auf, um wenigstens den Staatsfremden diese ßechtswohltaten zu entziehen. Endlich ist es durch beharrliches Festhalten an Recht uud Gesetz gelungen, das Finanzministerium zur Publizierung des vorerwähnten Erlasses zu bewegen. Getauft und spurlos verschwunden, Die antisemitischen Blätter meldeten vor Kurzem: „In der Krakauer Waisenanstalt des Siemaszko verweilte seit einigen Wochen ein getaufter 17 jähriger jüdischer Bursche namens Aurelius Brünn, dessen Vater ein Aufseher des jüdischen Tempels in Miechov ist. Tags zuvor wurde der Bursche in den St. Vinzenz- Verein geschickt und seitdem fehlt jede Spur von ihm. Wie es scheint, haben ihn die Juden unterwegs entführt. Auf Grund authentischer Informationen sind wir in der Lage, hiezu folgendes zu berichten: Der Leiter der Waisenanstalt Siemaszko in Krakau erstattete Ende Februar bei der Polizei die Anzeige, dass der getaufte Aurelius Brünn am 26. Februar d. J. gegen 3 Uhr nachmittag die genannte Anstalt verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Er fügte hinzu, es existiere der Verdacht, dass der Knabe entführt sei. Bis nun hat jedoch die eingeleitete Untersuchung nicht den mindesten Anhaltspunkt für eine Entführung ergeben. Tatsache ist nur, dass sein Vater Salomon Schönfrucht aus Miechow in Krakau war. Manche Anzeichen sprechen dafür, dass der Knabe Beziehungen zum Elternhause in der letzten Zeit pflegte, und es ist nicht ausgeschlossen, dass derselbe gutwillig nach Hause zurückkehrte. — Wir bemerken hiezu nur, dass der Vater nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche um so eher berechtigt wäre, seinen minderjährigen Sohn wieder ins Elternhaus zurückzuführen, als das

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