Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 19 (1907)
- Issue
- 3 (3.1907)
- Date
- 1907-03-01
- Page
- Seite 27 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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27 kauft, wird er bestraft und immer härter bestraft. Was sich der Bezirkshauptmann, dem die Welt die erste und einzige, ganz ausschliesslich zum Gebrauche für Juden behördlich konzessionierte Speiseanstalt der ganzen Erde verdankt, bei der Abfassung der Urkunde gedacht hat, wird nie ein Sterblicher ergründen, dafür liegt nur umso deutlicher zutage, woran er nicht gedacht hat. Er kann nicht daran gedacht haben, dass den Christen das Recht zusteht, wo und wie und was ihnen beliebt zu essen und zu trinken, dass der christliche Gastwirt dem Israeliten auch jede nichtrituelle Speise ohne Weiteres vorsetzen darf, obwohl die jüdische Religion deren Genuss verbietet, und dass, nachdem es nicht angeht, Gäste, die einen Speisesaal betreten, zum Nachweise ihrer Konfession zu verhalten und der Gastwirt so wenig wie jede andere nichtämtliche Person einen solchen zu fordern berechtigt ist, es leicht vorkommen kann, dass Leute, die wie Juden aussehen, ihre Taufscheine in den Taschen haben, und wieder andere, die sofort auf Christen raten Hessen, strengreligiöse Israeliten sind; man würde übrigens auch Unrecht tun, wenn man annehmen wollte, dass er daran gedacht hat, dass dieser Passus, der eine offene Ungesetzlichkeit bedeutet, je Gesetzeskraft erlangt. Herr Mayer Weisz hat sich an unser Rechtsschutzbureau gewendet, und da es ausgeschlossen ist, dass auch die höhere Instanz sich werde blamieren wollen, wird die erste Ausnahm s- Gastwirtschaft für Juden wieder geräuschlos verschwinden. Das Heimatsrecht der Ausländer. Das Finanzministerium veröffentlicht in der soeben erschienenen Beilage zum Verordnungsblatte einen Erlass vom 8. November 1906 (Z. 20961), worin darauf hingewiesen wird, dass Eingaben von Ausländern um Zusicherung der Heimatsaufnahme gleichfalls gemäss § 4 der Heimatsgesetznovelle stempelfrei sind, wenn die Aufnahme auf Grund des nach §§ 2 bis 4, beziehungsweise 5 dieser Novelle zustehenden Rechtsanspruches nachgesucht wird. Ebenso stempelfrei sind alle Behelfe und Beilagen zu diesen Eingaben sowie die diesbezüglichen Rekurse. Dieser ministerielle Hinweis auf die reichsgesetzliche Rechtswohltat ist für alle zukünftigen Aufnahmswerber, welche die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht besitzen, eine materielle Erleichterung. Doch auch alle jene, welche in rechtsirrtümlicher Weise gezwungen wurden, ihre analogen Eingaben, Beilagen, Rekurse etc. zu stempeln, können den Rückersatz dieser Auslagen fordern. Insbesondere aber steht die Gemeinde Wien vor der Gefahr, viele Tausende von Kronen zurückzahlen zu müssen,