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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-03-01 · 3 (3.1907) · p. Seite 26

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
3 (3.1907)
Date
1907-03-01
Page
Seite 26 (sequence 26)
Language
German
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26 dem. Es ist bekannt, dass es um die Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger nicht besser bestellt ist; dieselben werden durch manche noch nicht beseitigte Erlässe und Verordnungen, die sich ebenso zu ihren Zwecken verhalten, in gar manchen, dem Gebiete der Verwaltung zugehörigen Fällen mitunter augenfällig beeinträchtigt, ohne dass man die Verwaltungsbeamten mehr als leicht begreiflicher Irrtümer zu zeihen Grund hätte. Bei alldem ist es ganz und gar ausgeschlossen, dass irgendwo die Konzession zur Führung einer Restauration einen Passus enthielte, welcher lauten würde: „Mit der Bemerkung, dass in diesem Gastgewerbe Speisen und Getränke nur an christliche Religionsgenossen verabreicht werden dürfen." — Das wäre undenkbar, selbst wenn jemand in einem nur von Protestanten bewohnten Orte um die Bewilligung einer Gastwirtschaft einkommen würde, in der den religiösen Bedürfnissen der Katholiken Rechnung getragen werden soll, indem immer am Freitag und an gewissen anderen Tagen nur katholische, rituell zulässige, also nur Fastenspeisen zur Verabreichung gelangen sollen und er diesen Umstand als frommer Katholik in seinem bezüglichen Gesuche ganz ausdrücklich betonen würde. Auch da würde sich nie und nirgends ein Beamter auch nur träumen lassen, in die Konzessionsurkunde die Worte zu setzen : „Nur an katholische Religionsgenossen" oder: „An Freitag usw. nur an Katholiken". Das ist so selbstverständlich, dass es albern erscheint, daran zu denken, und dennoch sind wir Juden, trotz aller Staatsgrundgesetze, noch lange nicht in der Lage, derartiges in das Reich der müssisen Träume zu versetzen, denn wo es sich um das Recht eines Jaden handelt, ist in Oesterreich nur allzu oft das sonst Undenkbare möglich. Darüber werden wir durch folgenden Fall aufs Peinlichste belehrt: Herr Mayer Weisz in Leoben hat dort im Jahre 1899 um die Bewilliguug zur Errichtung einer Speiseanstalt eingereicht. Da die für Handel und Industrie sehr bedeutende Bergstadt von vielen Juden besucht wird, denen daran gelegen ist, dem jüdischen Ritus gemäss zubereitete Nahrungsmittel zu erhalten, ist das örtliche Bedürfnis nach einer sogenannten Koscher-Restauration anerkannt und dem Ansuchen Folge gegeben worden. Die Konzession wurde erteilt, doch am Schlüsse des diesbezüglichen Dekretes heisst es: „Mit der Bemerkung, dass in diesem Gastgewerbe Speisen und Getränke nur an jüdische Religionsgenossen verabreicht werden dürfen". Herr Weisz hat gegen die ungeheuerliche Klausel sofort protestiert, ist aber beschwichtigt worden, indem ihm versichert wurde, dass dieselbe nicht die befürchteten üblen Folgen haben werde, und hat daraufhin die Urkunde behalten. In Wirklichkeit hat sich jedoch der mit dem Geiste der Gesetze ganz unvereinbare Passus, wenn auch erst späterhin, als ein wahres Kukuksei erwiesen; so oft man dem Manne darauf kommt, dass er an Nichtjuden Nahrungsmittel ver-

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