Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 19 (1907)
- Issue
- 3 (3.1907)
- Date
- 1907-03-01
- Page
- Seite 22 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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22 in der Nähe von Völkerschaften, welche die gleiche oder eine verwandte Sprache geredet, dazu gebracht werden konnten, sich als ein zusammengehöriges politisch begrenztes Ganzes, als Nation zu fühlen. Das Lebenselement des nationalen Gedankens und somit der Nation selbst war die Religion, (5. B. M. 30. 20.) und ftbenso das der mosaischen Staatsidee und des Staatsrechtes überhaupt. Der Boden des Landes dürfte nicht endgiltig verkauft werden, weil es im strengen Sinn als Eigentum Gottes zu gelten hatte, das dem Israelitenvolke nur als Lehen übergeben wurde, unter der Verpflichtung, dass es an der Gottesidee festhalte und den ethisch-religiösen Normen gemäss lebe. Mit dem Rechtstitel für die Besitzergreifung Palästinas hat es sich ähnlich verhalten. Die aller Keuschheit hohnsprechenden, unsäglich unzüchtigen Götterkulte hatten die Einwohnerschaft um alles Schamgefühl gebracht, so dass Abscheulichkeiten, auf die heutzutage in allen Kulturstaaten langjährige Zuchthausstrafe gesetzt ist, in ihr als öffentliche Gewohnheiten allgemein waren. Diese durch alle möglichen Orgien entnervte, in Sittenfäulnis ersterbende Bevölkerung*), die vermöge der Lage des Landes ein sehr böses Beispiel dargeboten, sollte verdrängt werden, auf dass ein Volk mit einer erhabenen Religion und strengen Sittlichkeit ihre Stelle einnehme. Zu diesen Zwecken war Israel, in dessen Massen weder der geläuterte Monotheismus, noch seine moralischen Prinzipien recht Wurzel geschlagen hatten, erst zu erziehen. Da hätte nichts gefehlt, als dass man den Fremden erlaubt hätte, ihre heidnischen Kulte zu etablieren, damit wäre der Religion, der Gesittung, der Nation und dem Staate jede Basis im Vorhinein entzogen gewesen. Die von den Begünstigungen und Rechten der Nichtisraeliten handelnden Anordnungen und Gesetze bilden ein einheitliches System, dessen inneres Leben in den Beziehungen der verschiedenartigen Bestimmungen zu einander, in ihrem geistigen Zusammenhange und in ihrer gegenseitigen Beleuchtung liegt. Dass kann jeder, der auf die Ausdrucksweise genau achtet, leicht herausfinden, hier nur ein Beispiel: Es ward verboten, von einem Israeliten oder von einem ansässigen Fremdlinge Zinsen zu nehmen (3. B. M. 25. 35. 36. 37), während es von einem nicht im Lande wohnenden, sondern nur zeitweilig darin anwesenden Fremden solche zu nehmen gestattet geblieben. (5. B. M. 23. 20. 21.) Zur Bezeichnung des Ansässigen werden *) 4. B. M., Kapitel 13. 32-3. B. M. 18. 27. 30. - Was sich unsere Feder darüber niederzuschreiben gesträubt, ist nach arabischen Quellen, im Buche Mose Nebuchim III. 37 zu lesen.