Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 19 (1907)
- Issue
- 3 (3.1907)
- Date
- 1907-03-01
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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19 schuldung handelt es sich ja auch in Betreff des Einheimischen. Diese nebenher auch sanitäre Massregel war nicht minder berechtigt als die Bestimmung, welche Blutschande, Menschenopfer und Unzucht wider die Natur dem Fremdlinge ebenso wie dem Einheimischen strenge verboten. (Kap. 18. 26.) Schwieriger ist der Umstand, dass sogar die Einhaltung eines der Speisegesetze von ihm verlangt wurde. (Kap. 17. 10. 12.) Wozu das Blutverbot auch für den, der nicht dem Verbände der Konfession angehört hat? Zur Erklärung diene folgendes: Das Verbot schliesst sich enge an eine Anordnung, der zufolge jede Privatschlachtung zur Opferung zulässiger Tiere verboten war. Was in dem Kapitel vom Blute gesagt wird, bedeutet eine Art von Beschlagnahme desselben, begründet wird sie mit den Worten: „Auf dass sie nicht mehr opfern ihre Schlachttiere den Bockgestalten, denen sie nachbuhlen." (Vers 7.) Gemeint sind damit Dämonen, Wahngebilde, die man sich in Gestalt von Böcken vorgestellt. Von dem ihnen geltenden Kultus wissen wir, dass er auch bilderlos und ohne Altarverrichtung stattgefunden und dass Blut dabei eine Hauptrolle gespielt. (Vers 4. 5.) Wie Maimonides mitteilt, handelt es sich, wo im Pentateuch von Seirim oder Schedim die Rede ist, um Wüstendämonen, von denen man des Glaubens war, dass Blut ihre Lieblingsspeise sei und dass wer von der Götterspeise isst, eigentlich mitesset, sich dieselben geneigt mache; so war das Blutessen in sehr vielen Fällen ein geheimer Götzendienst. — Eine andere Art der Dämonenverehiung hat stattgefunden, indem man das Blut des geschlachteten Tieres in einem Gefässe oder in einer Grube gelassen und daneben von dem Fleische gegessen und so in der Meinung, dass dieselben gleichzeitig von dem Blute gemessen, ein Bundesmahl abzuhalten wähnte. Letzteres ist mit dem im 19. Kapitel 26 enthaltenen Verbote gemeint, „Ihr sollt nicht beim Blute essen" (More Nebuchim Kap. 45 III). Das war ein Hauptgrund des Blutverbotes, aber sicherlich nicht der alleinige Grund, das ist aus V. M. 12 23—25 ersichtlich, dort wird aber der Fremdling nicht einbezogen, weil für die Ausdehnung des Verbotes auch auf den eingewanderten Nichtisraeliten nicht die angedeuteten Gründe, welche pädagogischer und psychologischethischer Natur sind, sondern einzig und allein der im III. M. Kap. 17 angeführte Hauptgrund die Bekämpfung des heidnischen Blutzaubers massgebend war, darum ist in den späteren Zeiten, wo solcher Unfug weit weniger zu befürchten war, von den palästinensischen Beisassen nicht verlangt worden, dass er sich des Blutgenusses enthalte. Dass dem so ist, erhellt recht deutlich aus Folgendem: Nach Eabbi Meir ist der Fremdling schon im biblischen Sinne als Landeskind betrachtet worden, wenn er vor drei glauben streuen Israeliten die Erklärung abgegeben, dass er keine Abgötterei treiben will; nach Ansicht der Majorität der Weisen war dazu die Unter- 2*