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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-03-01 · 3 (3.1907) · p. Seite 18

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
3 (3.1907)
Date
1907-03-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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18 Fragen wir jetzt, wozu die Bemerkung, dass ein Fall vorliegt, wo der Fremdling nichts mitgebracht und im Lande zu Vermögen gekommen und dabei an der Verarmung des Stammesbruders schuld trägt? liegt die Antwort sehr nahe. Das Gesetz kehrt sich gegen Ausflüchte, die man überall, wo man das Recht des Fremden verkürzen will, gleichwohl ob sie begründet sind oder nicht, gleich zur Hand hat und erklärt den Kauf auch in dem schlimmsten Falle für rechtskräftig. Was ist nun mit den Worten: „Und er (der Auslesende) rechne mit dem Käufer" anderes gesagt, als du darfst selbst, wo es sich um die Befreiung eines Blutsverwandten aus den Händen eines unwürdigen Emporkömmlings handelt, niemals anders als rechtlich und gewissenhaft vorgehen?! — Die vielseitigen Begünstigungen der Fremden sind umso merkwürdiger, als sie in einer Theokratie von ganz besonderer Eigenart, in dem einzigen monotheistischen Gottesstaate, in einem Reiche, dessen Verfassung auf die religiösen Anschauungen der gesamten Umgebung verneinende Grundlagen gebaut war, in einem kaum irgend durch natürliche Grenzen geschützten, von rohen und begehrlichen Nachbarvölkern umgebenen kleinen Lande zu gelten hatten. Wir wollen durchaus nicht ausseracht lassen, dass von dem Eingewanderten, der sich in Palästina sässig gemacht, auch manches verlangt worden ist, was seinen bisherigen Gewohnheiten fremd gewesen. Die betreffenden Punkte sollen hier in Betracht gezogen und klargelegt werden: Um seine religiöse Gesinnung hatte sich niemand zu bekümmern, es stand ihm frei, zu glauben, was ihm beliebt, und wenn er im Stillen darnach gehandelt, war das noch immer etwas, was nur ihn selbst angegangen, nicht zu dulden war jedoch öffentlicher Götzendienst oder geflissentliche Beschimpfung der mosaischen Religion. (Numeri 15. 30 31.) Wie aus vielen Bestimmungen ersichtlich, hat die Gesetzgebung bei jedem Anlasse Sorge getragen, dass der Fremdling was zu essen habe, darum ist es nur umso auffälliger, dass sie sich an zwei Stellen um das, was er isst, bekümmert. Wenn er von einem durch Krankheit oder durch eine zufällige schwere Beschädigung verendeten oder von einem durch ein Raubtier getöteten Tiere gegessen, war er gehalten, seine Kleider zu waschen und sich zu baden und ist noch nachher denselben Tag, für unrein gehalten worden. Ferner heisst es anlässlich dieser für Fremde und Einheimische gleichmässigen Bestimmung: „Und wenn er die Kleider nicht reinigt und den Körper nicht badet, so ladet er eine Schuld auf sich (Leviticus 17. 15. 16.). Wie kam ein Nichtisraelite dazu, sich um ein derartiges Reinheitsgesetz kehren zu müssen? Ganz einfach, weil ihm nicht unter andern Bedingungen gestattet sein konnte, ins Heiligtum zu treten oder geheiligte Speise zu gemessen, als dem Israeliten selbst, und eben nur um solche Ver-

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