Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-03-01 · 3 (3.1907) · p. Seite 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
3 (3.1907)
Date
1907-03-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/9756662-9603764-9603798--1659-9603815
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

17 vergleichen liesse. In Anbetracht dessen würde man es für ganz ausgeschlossen halten, dass sich jemand finden könnte, dessen Tücke sich auch daran zu nergeln erkühnt. Ein im Dienste frommer christlicher Herren stehender Agitator hat uns vor Jahren eines Schlechteren belehrt; er, dem kaum jemand an grausamer Koheit gleichkommt, hat, auf die Reihenfolge im Sabbatgesetze der zehn Gebote hinweisend, höhnisch bemerkt: „Zuerst das Vieh und erst dann der Fremde" und der augenblickliche Lohn der witzigen Bibelkritik war ein vielseitiges Beifallsgrinsen seiner würdigen Kollegen. Das bestimmt uns, hier zu bemerken: Zufällig ist das Vor- und Nacheinander hier keineswegs, es besagt aber, dass, obgleich niemand über den Fremdling zu schalten hat, wie über Familien und Hausangehörige und Vieh, der Israelit selbst durch ihn, als selbständigen Menschen, am Sabbat für sich keinerlei Arbeit verrichten lassen darf. Für sich selbst dürfte der Fremde am Sabbat nach Belieben arbeiten, ausgenommen derjenige, welcher in den Bund Israels eingetreten und beschnitten war. (Nachmanides zu Exodus 20. 10.) Es ist ein mildes und dabei durchdringendes Licht, das aus den Fremdengesetzen strahlt: Wir richten unser Augenmerk auf eine Stelle, die von der Knechtschaft eines Israeliten bei einem Nichtisraeliten handelt, (Leviticus 25—47. 48. 49. 50) dort heisst es : „Und wenn zu Vermögen kommt ein Fremdling oder Beisasse bei dir und dein Bruder verarmt neben ihm und verkauft sich dem Fremdling dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmlinge aus eines Fremdlings Geschlechte. Nachdem er sich verkauft hat, soll er Einlösungsrecht haben, einer von seinen Brüdern soll ihn auslösen, usw. Und er rechne mit seinem Käufer usw." — Nach der in der ersten Hälfte des ersten Jahrhunderts von den Talmudisten Rabbi Eleasar und Rabbi Josua autorisierten syrischen Uebersetzung des Proselyten Onkelos ist der Käufer ein unbeschnittener Fremdling, der in Palästina wohnt, oder ein noch unter jüdischem Einflüsse stehender ausländischer Heide. Hier drängt sich zunächst die Frage auf: Warum war es dem Fremdlinge gestattet, sich des Einheimischen durch Kauf zu bemächtigen, und warum durfte er ihn sogar ohneweiters bis zum Jobel-Jahre, also eventuell an 50 Jahre behalten, was dem Israeliten, nur wenn der Knecht es nach sechsjähriger Dienstzeit beharrlich verlangt hat, und auch dann nur, unter Beobachtung einer widerwärtigen Formalität gestattet war, das bedeutet ja geradezu eine Bevorzugung des Fremdlings vor den Angehörigen des herrschenden Volkes? Das war es auch wirklich, und zwar als Kompensation für das in den vorhergehenden Sätzen erwähnte Recht der Einheimischen, sich anbietende Fremdlinge, durch Kauf, unter Bedingungen, für immer anzueignen, das war ja eigentlich auch nur ein Vorrecht, also Vorrecht gegen Vorrecht.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.