Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 19 (1907)
- Issue
- 3 (3.1907)
- Date
- 1907-03-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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15 So unliebsam das auch einer gewissen Sorte von Bibelforschern sein mag, meint unsere Thora mit dem Worte Ger den Fremden, der im heidnischen Altertume anderwärts in der Kegel ganz rechtlos war. Wer nicht durch Eassendünkel mit Blindheit geschlagen ist, kann sich unmöglich über den Umstand hinwegsetzen, dass die Lehre Moses die im Lande Israels wohnenden Fremden, auch wo sie weder der Religionsnoch der Volksgemeinschaft angehören, als mit den Einheimischen gleichartige Menschen betrachtet und behandelt wissen will. (Exodus 12. 49, Leviticus 24. 22, Numeri 15. 15, Deuteronomium 1. 16). Es wird dem Israeliten gesagt: „Dem Einheimischen von euch gelte auch gleich der Fremdling, der sich bei euch aufhält, du sollst ihn lieben wie dich selbst, denn Fremdlinge wäret ihr im Egypterlande, ich der Ewige bin euer Gott" (Leviticus 19. 34) und ihm gelehrt, dass man den Fremdling zu lieben umsomehr Ursache hat, weil auch Gott ihn liebt, (Deuteronomium 10. 18. 19) und demgemäss sind die Bestimmungen, ihm in erster Linie einen Teil von dem in jedem dritten Jahre zu entrichtenden Armenzehent zuzuwenden, den armen Zugewanderten, so wie die Waisen und Witwen des eigenen Volkes, an den Festfreuden teilnehmen zu lassen, des Fremden Eecht so peinlich zu hüten, wie das des verwaisten Kindes und wie zu Gunsten der am meisten Bemitleidenswerten Israels, der armen Waisenkinder und Witwen auch für ihm von den Früchten der Felder, Gärten und Weinberge zurückzulassen. (Deuteronomium 15. 28. 29 — 16. 11. 14—24. 17. 19. 20. 21). Die Angehörigen derselben Menschenklasse, der die Normen der israelitischen Religion in der Regel fremd waren, (Exodus 12. 48 Deuteronomium 14. 20) meint die Schrift, wo es heisst: „Du sollst nicht vorenthalten den Lohn einem Mietling, einem Armen und Dürftigen von deinen Brüdern, oder von deinen Fremden, die in deinem Lande in deinen Toren weilen. Am selben Tage sollst du ihm den Lohn geben, denn er ist ja arm und sein Wesen sehnt sich danach". (Deuteronomium24.14.15.) Es waltet sichtlich die Tendenz, eine Not zu verhüten, die den Fremden und Beisassen zwingen würde, das Land zu verlassen. Ist er wirtschaftlich in Bedrängnis geraten, soll man iIni stützen, wie das dem Stammesbruder gegenüber geboten ist, und ebenso wie von diesem, ist es verboten von ihm, für Darlehen Zinsen oder Ueberschuss zu nehmen. (Leviticus 25. 35. 36. 37. 38.) — . Der Menschenklasse, deren sich die mosaische Gesetzgebung so warmherzig angenommen, ist auch der entflohene Sklave beizuzählen, so irgend ein Fremdling, von lichter oder schwarzer Hautfarbe, der halb oder ganz nackt ins Land gelaufen gekommen und nichts mitgebracht hat, als einen abgehetzten Leib, den aber ein Herr als sein Eigentum reklamiert. Was für Schicksal wäre einem solchen Flüchtlinge anderwärts beschieden gewesen? Man