Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 19 (1907)
- Issue
- 2 (2.1907)
- Date
- 1907-02-01
- Page
- Seite 24 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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24 anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, dort im Handels- und Gewerbebetriebe die nämlichen Rechte geniessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden sollen als die Inländer. Sie sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben, wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes." Im Abs. 2 des Art. 1 wird dagegen ausdrücklich Folgendes bestimmt: „Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehenden Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlässe und Verordnungen auf dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche in jedem der beiden vertragschliessenden Länder gelten oder gelten werden und auf alle Ausländer Anwendung finden." Die Rechtslage ist hiernach die, dass in Russland weilende Ausländer sich denselben Bestimmungen unterwerfen müssen, die für Inländer gelten. Üa nun in Rassland für russische Staatsangehörige mosaischer Religion Ausnahmebestimmungen bestehen, müssen auch Angehörige fremder Staaten, soweit sie der mosaischen Religion angehören, während ihrer Reisen in Russland sich diesen Bestimmungen unterziehen. Unter diesen Umständen glauben wir, dass die Bestrebungen, eine Aenderung dieser Verhältnisse zu erreichen, gegenwärtig irgend welchen Erfolg kaum haben dürften, da nicht anzunehmen ist, dass Russland Ausländer günstiger behandeln wird, wie eigene Staatsangehörige Die Behauptung, dass die deutschen Behörden bei der Ausstellung der Pässe die Angehörigen mosaischer Religion als Juden bezeichnen, ist unseres Wissens nicht zutreffend. Soweit uns bekannt, enthalten die deutschen Passformulare keine Angaben über die Religionsangehörigkeit. Diese Angaben werden vielmehr wie aus uns vorliegenden Schriftstücken hervorgeht, von den russischen Konsulaten gefordert, da die Erteilung des Passvisums bei Jaden von der Beibringung verschiedener Sonderbescheinigungen abhängig gemacht wird. Die Behauptung, dass die einschränkenden Bestimmungen, denen sich deutsche Handlungsreisende jüdischen Glaubens in Rassland unterwerfen müssen, für Reisende englischer und amerikanischer Nation nicht Anwendung finden, ist uns schon mehrfach begegnet, jedoch sind uns tatsächlich Beweise hierfür bis jetzt nicht beigebracht worden. Solange es aber nicht möglich ist, nachzuweisen, dassjdeutsche Handlungsreisende jüdischer Religion tatsächlich ungünstiger behandelt werden, wie Angehörige jüdischen Glaubens anderer Staaten, wird sich die deutsche Staatsregierung kaum bewegen lassen, bei der russischen Regierung irgend welche Schritte zu unternehmen. Sollte Ihnen aber zuverlässiges Material nach dieser Richtung hin zur Verfügung stehen, so bitten wir um Einsendung desselben und behalten wir uns alsdann vor, der Sache näher zu treten.