Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 19 (1907)
- Issue
- 2 (2.1907)
- Date
- 1907-02-01
- Page
- Seite 23 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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23 die Absicht der Eheschliessenden gelegen ist, dass nämlich das Gesetz die Umgehung verbieten will, wenn im Auslande Geschäfte abgeschlossen werden, um dann im Tnlande hieraus dennoch Rechte abzuleiten. Nach den aktenmässigen Feststellungen sind die Ehegatten nicht zur Eheschliessung ausgewandert, nicht zur Umgehung des Gesetzes, nicht um für sich hieraus Eechte abzuleiten. Unrichtig ist daher die Schlussfolgerung der zweiten Instanz, aus der nachträglichen Rückkehr und nachträglich versuchten Legitimierung der Kinder die obige Absicht dennoch anzunehmen. Die Untergerichte haben demnach die Sache unrichtig beurteilt und es war daher auf G i 11 i g k e i t der Ehe zu erkennen. Durch diese endgiltige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes muss die erstgeborene Tochter Friederike wegen nachgefolgter Ehe, die jüngere Tochter Hilda wegen der Giftigkeit der Ehe als ehelich anerkannt werden. Russische Passvorschriften für ausländische Handlungsreisende jüdischer Konfession. Eine Firma des Oppelner Bezirkes beklagte sich bei der Handelskammer zu Oppeln über die russischen PassVorschriften für deutsche Handlungsreisende jüdischer Konfession. Die Handelskammer zu Oppeln erteilte der Firma am 19. Jänner 1907 nachstehende Antwort: „Die weitverbreitete Annahme, dass durch den neuen deutschrussischen Handelsvertrag, ebenso wie die frühere Verschiedenheit in der Giltigkeit des Visums, auch alle übrigen Sonderbestimmungen für Reisende jüdischen Glaubens beseitigt worden seien, ist leider nicht zutreffend. Durch die Zusatzbestimmung zu Art. 12 des neuen deutschrussischen Handelsvertrages wird lediglich bestimmt, dass die Giltigkeitsdauer des Passvisums auch für deutsche Handlungsreisende mosaischer Religion sich wie für Reisende christlicher Religion auf sechs Monate erstreckt, und ferner, dass hinsichtlich der Erteilung der Gewerbescheine und des Betrages der Gebühren hiefür ein Unterschied zwischen den Personen der christlichen Religion und denjenigen der mosaischen Religion nicht gemacht werde. Eine Aenderung der im inneren Russland geltenden Ausnahmebestimmungen für russische Staatsangehörige mosaischen Glaubens hat durch den neuen Handelsvertrag nicht stattgefunden, wie das auch aus Art. 1, Abs. 2 des deutsch-russischen Handelsvertrages hervorgeht. Art. 1, Abs. 1 des neuen deutsch-russischen Handelsvertrages besagt zwar, „dass die Angehörigen eines der beiden vertragschliessenden Teile, welche sich in dem Gebiete des