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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-02-01 · 2 (2.1907) · p. Seite 22

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
2 (2.1907)
Date
1907-02-01
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
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Ü'A nach Wien zurück. Hier schritt E. um Legitimierung des erstgeborenen Kindes und zugleich um Eintragung des zweitgeborenen ehelichen Sprösslings ein. Das magistratische Bezirksamt trat das Ansuchen dem Zivillahdesgerichte ab, damit es zuvor die Giltigkeit der in ßuenos-Aires geschlossenen Ehe prüfe. Das Urteil lautete, die Ehe sei vermöge des Hindernisses der ReligionsVerschiedenheit u n g i 11 i g; im gleichen Sinne entschied das Oberlandesgericht. Beide Instanzen sprachen aus, das bezeichnete Ehehindernis sei eine Norm öffentlich-rechtlicher Natur, ein zwingendes Verbotsgesetz, das alle österreichischen Staatsbürger ohne Rücksicht auf andere Gesetzstellen obligiert, die Eheschliessung zwischen Christen und NichtChristen erscheine nach diesem Paragraphen (64) unbedingt verboten. Das Oberlandesgericht fügte seiner Begründung noch hinzu, aus der Rückkehr nach Oesterreich und dem Ansuchen der Legitimierung der Kinder sei zu schliessen, dass beide Teile trotz ihrer Bestreitung doch zum Zwecke der Eheschliessung ins Ausland reisten. Gegen diese gleichartigen Entscheidungen brachte Doktor Ehlers als Ehebandsverteidiger die Revision ein, in der er geltend machte, der § 64 A. B. G. B. sei unrichtig beurteilt worden, nur die Schliessung, nicht aber der Bestand solcher Ehen sei in Oesterreich verboten, auch sei es aktenwidrig, dass das Paar zum Zwecke der Eheschliessung nach Argentinien reiste. Das an Dr. Ehlers und an die beiden Gatten gelangte Urteil des Obersten Gerichtshofes besagt: Der Revision wird stattgegeben und zu Recht erkannt: Die am 26. August 1904 vor dem Standesamte in Buenos-Aires geschlossene Ehe w i r d für g i 11 i g erklärt. Die Gründe lauten : Gegenüber der Anschauung der beiden Instanzen über die Norm des § 64 A. B. G. B. ist auf § 136 hinzuweisen, wonach durch den Uebertritt eines jüdischen Ehegatten zur christlichen Religion die Ehe nicht aufgelöst wird; ferner darauf, dass auch eine in Oesterreich geschlossene Notzivilehe zwischen Gatten verschiedener Konfessionen dadurch nicht ungiltig wird, dass die konfessionslos gewordene Person zur früheren Religion zurückkehrt. Es ist daher in Oesterreich nicht verboten, dass Ehen zwischen Christen und NichtChristen bestehen, sondern nur, dass solche Ehen hierlands eingegangen werden. Das Ehehindernis des § 64 entspringt nur der katholischen Auffassung der Ehe als eines Sakraments, das von einem NichtChristen nicht empfangen werden kann; es ist auch nicht öffentlich-rechtlicher Natur, denn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt Privatrechte. Demzufolge kann vorliegend nur die Anwendbarkeit des § 4 A. B. G. B. in Frage kommen, nach welchem es erforderlich ist, dass die Ehe im Auslande geschlossen wurde, damit sie „im Inlande rechtliche Folgen hervorbringen solle". Schon die rein grammatikalische Auslegung kann nur dazu führen, dass hierin der Hinweis auf

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