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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-02-01 · 2 (2.1907) · p. Seite 21

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
2 (2.1907)
Date
1907-02-01
Page
Seite 21 (sequence 21)
Language
German
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21 Die Anklage wurde somit bloss gegen den Vater und die Schwester der Marie Kosina erhoben. Die ursprünglich auf den 30. November anberaumte Verhandlung musste erstrekt werden, weil der Chotzener Bahnarzt Dr. T o m e k dem Gerichte ein Zeugnis vorlegte, wonach Kosina krank sei, obgleich derselbe in voller Gesundheit in der Stadt herumging. Die Hauptverhandlung vor dem k. k. Bezirksgerichte Hohenmauth fand somit am 29. Dezember v. J. statt. Sie endete damit, dass Kosina der in § 308 St. G. normierten Uebertretung (Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte) schuldig erkannt und zur Strafe des Arrests in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, hingegen die Schwester der Marie Kosina mangels an Beweisen freigesprochen wurde. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Kosinas, Dr. Broz, die Berufung an das Kreisgericht Chrudim angemeldet. Giltigkeitserklärung einer Ehe trotz verschiedener Konfession der Ehegatten. Schon einmal im vorigen Jahre hat der Oberste Gerichtshof eine im Auslande zwischen einem Juden und einer Christin eingegangene Ehe — im Gegensatze zu den ersten beiden Instanzen — unter der Voraussetzung für giltig erklärt, dass die Ehe nicht in der Absicht geschlossen wurde, das österreichische Gesetz zu umgehen. Das Oberlandesgericht fand in der von dem Obersten Gerichtshofe angeordneten neuen Verhandlung, dass wirklich in dem Falle, der ihm zur Entscheidung vorlag, eine solche Absicht nicht obgewaltet habe, und erklärte die Ehe für giltig. Der Vorsitzende, Oberlandesgerichtsrat K r e y c z i, wendete sich damals nach der Verkündigung des Spruches zu dem Ehepaare mit den Worten: „Es ist erreicht. Ich gratuliere." Der Oberste Gerichtshof hat nun abermals, unter Aufhebung eines von den beiden ersten Instanzen übereinstimmend gefällten Urteils, eine unter den früher erwähnten Umständen eingegangene Ehe als giltig erklärt, diesmal jedoch hierüber sogleich endgiltig entschieden. Der Fall war folgender: Oskar E., ein Wiener, jetzt 25 Jahre alt, katholisch, unterhielt mit der damals 21jährigen, mosaischen Rosalia B. ein Liebesverhältnis, dem ein Kind entspross. Zu dieser Zeit wurde er von seinem in Argentinien wohnhaften Bruder aufgefordert, zu ihm zu kommen, um sich an einem geschäftlichen Unternehmen zu beteiligen. Er folgte der Einladung und nahm die Geliebte nebst dem Kinde mit. Um beiden einen Geschäftsanteil zu sichern, liess er sich dort durch die Zivilbehörde mit ihr trauen. Aus dieser Ehe ging noch ein Töchterchen hervor. Das Geschäftsunternehmen scheiterte, und das Paar kehrte deshalb mit beiden Kindern wieder

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