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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1907-02-01 · 2 (2.1907) · p. Seite 11

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
19 (1907)
Issue
2 (2.1907)
Date
1907-02-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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11 ausschloss. Er musste wissen, dass, wenn er aus irgendwelchem Grunde anklage, Hilsner wegen Ritualmordes schuldig erklärt werd^. Und das Resultat seines Nachdenkens war — die Einbeziehung des Falles Klima. Der Fall Klima wird in den Annalen der Strafrechtspflege eine dauernde Stelle finden. Er ist für die Beurteilung, wie man gegen Hilsner verfuhr, noch charakteristischer als der Fall Hruza. Wenn ein Schriftsteller als Erzeugnis seiner Phantasie Personen vorführt, die den Fall nicht kennen, so wird er einer wüsten Übertreibung beschuldigt. Man stellt ihn unter die Verfasser von Schauerdramen, von Ritter- und Räubergeschichten. Die Klima war am 17. Juli 1898 verschwunden. Noch ein volles Jahr lang nach ihrem Tode hatte niemand etwas von einer Beziehung zwischen ihr und Hilsner gewusst. Von da an, seit dem Fall Hruza, kommen rasch hintereinander und mit immer wachsender Genauigkeit die Zeugenaussagen, welche die Klima mit Hilsner zusammenbringen, die schlimmsten merkwürdigerweise von denselben, die im Falle Hruza belasten. Und endlich, am 17. August 1900, mehr als zwei Jahre nach dem Tode der Klima, kommt die Aussage Lang von den vier Juden (darunter dem hinkenden Beizebub) mit dem Opfer. Aber Lang war zu genau. Er nennt die drei Begleiter Hilsners mit Namen, und sie erbringen alle den Gegenbeweis. Die Aussage ist lügenhaft und verleumderisch. Der Staatsanwalt selbst muss sich winden, um nicht zur Anklage wegen falschen Zeugnisses gezwungen zu sein. Hilsner selbst führt einen Alibibeweis, der bis zur Wahrscheinlichkeit gelingt. Und auf dieser Grundlage, ohne dass auch nur der geringste Beleg für Hilsner als Täter vorgelegen wäre, erhebt der Staatsanwalt „wegen der Gleichartigkeit der Tötungsweise" die Anklage! Ein unerhörter Akt, der auch die Geschwornen unmittelbar zur Annahme des Ritualmordes in beiden Fällen, zur Verurteilung Hilsners wegen Ritualmordes in beiden Fällen anreizen musste. Ueber die ganze Verhandlung in Pisek ist ein ähnliches Urteil zu fällen, wie über die von Kuttenberg. Nur, dass der Vorsitzende nicht bösen Willens, sondern zu schwach, seiner schweren Aufgabe zu wenig gewachsen war; dass er sich nicht nicht getraute, der allgemeinen Strömung entgegenzutreten. Seine Schuld, wenn auch gross genug, mag geringer als die der anderen bewertet werden. Schuldig ist endlich such der Kassationshot, der bei seinem zweiten Urteil dieselbe Halbheit bewies, wie seinerzeit bei der Katharina Steiner; der sich mit allerlei logischen Verrenkungen gegen den Zwang der Tatsachen wehrte und seinen Zweifel an der Schuld in eine Herabminderung der Strafe umwandelte.

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