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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1906-11-01 · 11 (11.1906) · p. Seite 22

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
18 (1906)
Issue
11 (11.1906)
Date
1906-11-01
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
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22 Dass Religionsverschiedenheit zwischen Erzieher und zu Erziehendem kaum ein günst iges E r z i e h u n g s r e s u 11 a t erhoffen lässt, dürfte wohl kaum bezweifelt werden, daher erscheint es — wenn es auch nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht direkt verboten ist — gewiss nicht zweckmässig und den — gerade wichtigsten — Interessen der Minderjährigen keineswegs förderlich, wenn denselben ein andersgläubiger, speziell jüdischer Mitvormund bestellt wurde. Aus diesen Erwägungen wird dein gestellten Antrage nicht stattgegeben und, da Frau Marie N. keine andere Person als Mitvormund namhaft machen zu können erklärte, mit der eventuellen amtswegigen Bestellung eines solchen seinerzeit vorgegangen. Dr. K i s s e r m. p." Um die Schande nicht auf den Gerichten sitzen zu lassen, dass es bei diesem Beschlüsse verblieben ist, wollen wir nur erwähnen, dass das Landesgericht dem Rekurs mit Beschluss vom 22. August 1901, R XIV 272/1, sta tgegeben und den Heim mit der ominösen Konfession zum Mitvornmnde bestellt hat. Aus den Gründen dieser Entscheidung führen wir folgendes an: „Für die Person der Minderjährigen zu sorgen, also insbesondere auch für deren Erziehung, ist die dem Gesetze nach ihren väterlicherseits verwaisten Kindern bestellte mütterliche Vormünderin berufen. (§§ 188 und 198 a. b. G.-B.). Dieser ist zur Erfüllung der in den §§212 bis 215 a. b. G.-B. festgesetzten Pflichten ein Mitvormund beizugeben, bei dessen Wahl auf den Vorschlag der Vormünderin Rücksicht zu nehmen ist. (§ 211 a. b. G.-B.) Wenn die Vormundschaftsbehörde demnach bei Bestellung des Mitvormundes von dem Vorschlage der Vormünderin abgehen zu müssen erachtet, so müssen triftige Gründe, dem Zwecke der Bestellung eines Mitvormundes zuwiderlaufende Bedenken vorliegen. Solche können aber vorliegendenfalls in der Religionsverschiedenheit der Mündel und des Mitvormundes nicht erblickt werden. Abgesehen davon, dass die Kinder, um deren sittliches Wohl es sich handelt, bereits im Alter von 18 und 11 Jahren stehen, hat die Rekurrentin den Herrn Heinrich X. als einen Geschäftsfreund ihres verstorbenen Gatten und als den einzigen Bekannten bezeichnet, der die Pflichten eines Mitvormundes für ihre Kinder auf sich zu nehmen bereit ist. Im Rekurs bezeichnet sie ihn als jenen, der sich ihrer Familie stets in uneigennützigerweise geneigt erwiesen hat. Unter solchen Umständen kann von einem aus der Religionsverschiedenheit gefolgerten Bedenken nicht gesprochen werden." Für den Gerichtssekretär des Bezirksgerichtes Neubau hatten die andersgläubigen, speziell jüdischen Mitbürger weniger Rechte als die auf christlicher Basis erzogenen. Dem Rat des Wiener

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