Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 11 (11.1906)
- Date
- 1906-11-01
- Page
- Seite 21 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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21 Bewerbungum falsche Zeugenaussage angeklagt und mit Urteil des Kreisgerichtes Stanislau vom 30. April 19u6 zu einer Kerkerstrafe von sechs Wochen verurteilt. Fürwahr ein seltsamer Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, zwischen der Einstellung des Verfahrens gegen die Missetäter und der Verurteilung des Beraubten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde trotz der ausgezeichneten Veitret ung d< s Dr. Felix Honig smann vom Kassationshofe in öffentlicher Verhandlung abgewiesen und es erübrigt dem Verurteilten nur noch die Anruiiing der kaiserlichen Gnade. Konfessionelle Rücksichten eines Richters. Die Zeitschrift „Das Recht" schreibt: „In einem Artikel „Zweierlei Recht" war kurz erwähnt, dass der Vorsitzende bei einer Verhandlung, Dr K i s s e r, in seiner früheren Tätigkeit die Bestellung eines jüdischen Vormundes für ein nichtjüdisches Kind aus konfessionellen Gründen verweigert hat. Die Bemerkung stiess auf Unglauben. Wir Hessen uns deshalb die Mühe nicht verdriessen, uns die Akten im Original zu beschaffen, die wir nun als wertvollen Beitrag zur Charakteristik dieses Herrn veröffentlichen. Eine Frau hatte einen langjährigen Freund ihres Hauses als Mitvormund für ihre beiden Kinder vorgeschlagen. Die Frau war Katholikin, der Name des vorgeschlagenen Mennes litt aber an einen Schönheitsfehler: die Endung lautete „eles". Der Vormundschaftsrichter hielt der Frau das Unschickliche ihres Vorschlages vor, sie beharrte aber dabei. Nunmehr fasste der Richter des Bezirksgerichtes Neubau den denkwürdigen Beschluss vom 2. August 1901, P II 216/01, womit dem Antrag nicht stattgegeben und in Aussicht gestellt wurde, dass „nach Rechtskraft des Beschlusses mit der eventuellen Bestellung eines tauglichen Mitvormundes von Amts wegen" werde vorgegangen werden. Die Begründung lautet, wie hervorgehoben werden mns?, wörtlich: „Es ist ein natürliches und gesetzliches Recht der Mutter, die Erziehung ihrer Kinder zu besorgen, um so mehr, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, zu deren Vormünderin bestellt ist (§§ 216, 218 a. b. G.-B.); ebenso natürlich ist es, dass auch der Mitvormund eine gewisse Ingerenz auf die Erziehung seiner Mündel zu nehmen befugt und unter Umständen verpflichtet ist und ist ihm ein diesbezüglicher Einfluss auch im Gesetze (§§ 212, 213" und 214 „Zugleich" a. b. G.-B.) gewahrt. Von einer gedeihlichen Erziehung, das ist Heranbildung eines Kindes zu einem charaktervollen Mitglied der Gesellschaft, kann aber natur- und erfahrungsgemäss nur dann gesprochen werden, wenn die Erziehung auf einer religiösen, eine ausserhalb des Menschen bestehende Autorität anerkennenden Basis aufgebaut wird.