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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1906-11-01 · 11 (11.1906) · p. Seite 15

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
18 (1906)
Issue
11 (11.1906)
Date
1906-11-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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15 vielen Mittel zu diesem Zweck, insbesondere die strenge Beschränkung auf die für diesen Sprachunterricht bestehenden durchaus zweckmässigen Instruktionen. — Schliesslich verlangt das Programm, dass unter pflichtmässiger Wahrung der 'gesetzestreuen Tradition dem fortschrittlichen Geiste auf dem Gebiete des Kultus und Ritus seitens des Kultusvorstandes eine grössere Berücksichtigung zuteil werde. Die entschiedene Stellungnahme gegen die Forderung des allgemeinen Wahlrechtes für die Kultusgemeinde erscheint von besonderer Wichtigkeit. Diese für die staatlichen Vertretungskörper begründete und nunmehr verwirklichte Forderung ist zu einem populären Schlagworte geworden, indem man dasselbe nun auch auf die Kultuswahlen anwendet, verkennt man den grundlegenden Unterschied zw-ischen den parlamentarischen Körperschaften des Staates und der Repräsentanz der Kultusgemeinde. Das allgemeine Wahlrecht für die staatlichen Vertretungskörper findet seine Begründung in der Tatsache, dass im Staatsleben Jeder mann im Wege der indirekten Besteuerung sehr bedeutend zu den Staatslasten beiträgt. Mit jedemGlase Bier, mit jedem Laib Brot, mit jedem Stück Fleisch zahlt auch der Unbemittelte an den Staat eine verhältnismässig höhere Steuer, als der Bemittelte mit der direkten Steuer. Es ist daher nur gerecht und billig, dass die zu so hohen Steuerleistungen herangezogenen unteren Volksschichten durch Zuerkennung des Wahlrechtes auch an der Bestimmung des Staatswesens teilnehmen. Anders liegen die Dinge in der Kultusgemeinde, die ja nur eine Verwaltungskörperschaft ist. Hier gibt es keine indirekte Steuer, auch nicht im Wege der Trauungsnnd Begräbnistaxen, denn die unbemittelten Gemeindemitglieder werden unentgeltlich getraut und beerdigt. Es fehlt also die Rechtsquelle für ein allgemeines Wahlrecht. Würde dieses dennoch eingeführt, so käme man zu der Inkonvenienz, dass diejenigen Schichten, welche lür die finanziellen Bedürfnisse aufkommen, von der Verwaltung ausgeschlossen wären und dass die Verwaltung der Kultussteuergelder gerade denjenigen überantwortet würde, die zu denselben nichts beitragen — ein Zustand, der nie und nirgends, selbst im demokratischen Nordamerika und im demokratischen Frankreich existiert und. soweit die geschichtliche Erinnerung zurückreicht, auch in keiner Kultusgemeinde existiert hat. Die Ablehnung der Forderung des allgemeinen Wahlrechtes für die Kultusstube erscheint sonach vollauf begründet und sie könnte auch in einer auf zionistischer Grundlage organisierten Gemeindeverwaltung ohne schwere Schädigung der Gemeinde nicht durchgeführt werden. Das beweist unter anderem die Kultusgemeinde Czernowitz, an deren Spitze der zionistische Abgeordnete Dr. Straucher steht und dem es bisher nicht in den Sinn gekommen ist, das allgemeine Wahlrecht in seiner Gemeinde einzuführen. * * *

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