Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 10 (10.1906)
- Date
- 1906-10-01
- Page
- Seite 16 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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16 jenigen Kultusgemeinde anmeldet, in deren Sprengel er wohnhaft ist. Dieser Auffassung gemäss meldete sich der zum Christentum übergetretene Fabrikant P o 1 a k, in dem vor Jahresfrist sich plötzlich wieder das Verlangen regte, Jude zu werden, der Anweisung der Bezirkshauptmannschaft entsprechend, bei dem Rabbiner von Leipnik, Dr. Hille 1. Dass er diese Meldung auf offener Strasse uud in ungeziemender Art erstattete, sei nur nebenbei erwähnt, denn selbst wenn sie in aller Form erfolgt wäre, würde sie zur Aufnahme in die jüdische Religionsgenossenschaft nicht genügt haben. Auf diesen Standpunkt stellte sich der damalige Kultusvorsteher der Kultusgemeinde Leipnik, Doktor Rokotnitz. Er behauptete, dass zum Austritte aus einer Religionsgenossenschaft allerdings die einfache Abmeldung bei der politischen Behörde genüge, weil in diesem Falle der Staat die Freiheit des Individuums gegen die Tyrannei der ihn festhaltenden Religionsgenossenschaft schütze, in die es übrigens nicht auf Grund seiner freien Willensmeinung eingetreten sei. Zur Aufnahme in eine Religionsgenossenschaft sei die im Gesetze vorgesehene Anmeldung nur die unerlässliche Vorbedingung, sie bedeute aber nicht die Aufnahme selbst, sondern diese könne auch abgelehnt werden. Es stände im Widerspruche mit der Autonomie der Religionsgenossenschaften, wenn sie bei Meldungen von Aufnahmswerbern nicht prüfen dürften, ob diese den ihren Satzungen vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, und wenn ihnen nicht das Recht zustehen sollte, die Aufnahme an die Erfüllung gewisser Bedingungen zu knüpfen oder auch ganz zu verweigern. Tatsächlich hat denn auch das Ministerium, an das gegen die Entscheidung der Statthaltern, respektive der Bezirkshauptmannschaft der Rekurs ergriffen wurde, diese Entscheidung aufgehoben und erklärt, dass es in der Sache selbst nichts zu entscheiden habe, damit also anerkannt, dass die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Aufnahm swerbern eineinterneAngelegenheitder Kultusgemeinden sei. Das Blutmärchen in Ungarn. Es scheint, dass gewisse Kreise in Ungarn die Zeit für gekommen erachten, dem Klerikalismus durch forcierte Judenhetzen nach dem berüchtigten Muster von Tisza-Eszlar die Wege zu bahnen. In jüngster Zeit ist an zwei Orten das Blutmärchen wieder aufgefrischt worden. Wir erhalten darüber folgende Berichte : „Vor fünf Wochen verschwand die- Dienstmagd des Hilfskantors Aron Weiss in M a g y a r - K a n i z s a, das siebzehnjährige Bauernmädchen Maria I n h a s s. Die Angehörigen