Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 8/9 (August/September 1906)
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 31 (sequence 31)
- Language
- German
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31 Der Einwand, dass die Israeliten-Stadtgemeinde Austerlitz von Rechtswegen keine selbständige Orts-, beziehungsweise Steuergemeinde ist, vermag an der Sache nichts zu ändern; denn nach § 1 der Gemeindeordnung für die Markgrafschaft Mähren vom 15. März 1864 haben die zur Zeit der Erlassung dieser Gemeinde- Ordnung bestehenden Ortsgemeinden als solche fortzubestehen, solange nicht im gesetzmässigen Wege eine Aenderung eintritt. Der Eintritt einer solchen Aenderung wird nicht behauptet, im Gegenteile ist es bekannt, dass der im Jahre 1880 angestellte Versuch einer gesetzlichen Regelung des Bestandes der sogenannten Israelitengemeinden in Mähren auf grosse Schwierigkeiten btiess und nicht durchgeführt wurde. Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Urkunden ergibt sich: a) dass die Israelitengemeinde Austerlitz schon seit vielen Jahren, zumindest seit dem Jahre 1850 als selbständige Gemeinde mit eigener Vertretung und eigener Vermögensverwaltung besteht. Dies geht aus der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Wischau vom 26. Februar 1893, Nr. 2810, und dem Amtszeugnisse des Landesausschusses der Markgrafschaft Mähren vom 31. Mai 1905, Z. 41266, hervor, durch welches letztere insbesondere bestätigt wird, dass die Israelitengemeinde Austerlitz mit Eingabe vom 2. April 1865 das Inventar des Stammvermögens und Stammgutes mit Schluss des Jahres 1864 vorgelegt hat, mindestens seit dieser Zeit als selbständige Ortsgemeinde von Landesausschusse als Oberaufsichtsbehörde über die Gemeinden angesehen wurde und laut des dem Inventar beigelegten Grundbuchsauszuges bereits am 13. November 1824 als Eigentümerin des Spitales Nr. C 56 im Grundbuche vorgeschrieben ist. Dasselbe erfolgt aus den Erlässen des bestandenen k. k. Bezirksgerichtes Austerlitz vom 5. März 1861, Z. 847 pol. 29. Juli 1861, Z. 3085, pol., welche sämtlich an den Bürgermeister der Israeliten-Stadtgemeinde, an die Stadtgemeindevorstehung der Israeliten, beziehungsweise an den Gemeindevorstand der Israeliten in Austerlitz gerichtet sind und Anordnungen über die Zusammenstellung der Wählerlisten für die Landtagswahl, über die Rechnungslegung bezüglich des Armeninstituts-, Spitals- und Stiftungsvermögens sowie ein Erkenntnis über die Zuständigkeit des Findlings Adolf Reich zur Austerlitzer Israelitengemeinde enthalten. b) Dass für die Israeliten-Stadtgemeinde Austerlitz separate Steuervorschreibungs-Hauptbücher geführt werden, die Einzahlungen und Abrechnungen getrennt von der Christen- Stadtgemeinde Austerlitz stattfinden. Dies bestätigt das k. k. Steueramt Austerlitz mit Amtszeugnis vom 20. Mai 1905, Nr. 2622, und spricht hiefür der