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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1906-08-01 · 8/9 (August/September 1906) · p. Seite 30

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
18 (1906)
Issue
8/9 (August/September 1906)
Date
1906-08-01
Page
Seite 30 (sequence 30)
Language
German
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30 Diesen Beschluss ficht die israelitische Stadtgemeinde Austerlitz und Henriette Flesch als Besitzerin des Bürgerhauses Nr. Konskr. 90 und Steuerträgerin in der Christengemeinde Austerlitz (vide Wählerverzeichnis P. N. 177) an, indem sie ausführen, dass die Israeliten-Stadtgemeinde Austerlitz eine selbständige politische Gemeinde sei, dass deren Angehörige nicht Gemeindemitglieder der Christengemeinde sind, in dieser Gemeinde auch kein Wahlrecht besitzen, daher die Aufnahme in die Wählerlisten der Christengemeinde gesetzwidrig sei. Bei Entscheidung über diese Beschwerde ging der Verwaltungsgerichtshof von nachstehenden Erwägungen aus: Was zunächst die Berechtigung der Beschwerdeführer zu dieser Beschwerde betrifft, ist zu bemerken, dass die israelitische Stadtgemeinde in Austerlitz durch die Aufnahme ihrer Wahlberechtigten in die Wählerlisten der Christengemeinde Austerlitz gewiss in ihren Rechten in keiner Weise verletzt ist, da hiedurch weder der rechtliche noch der tatsächliche Bestand der genannten israelitischen Gemeinde berührt wird. Denn der Reklamationskommission stand ein Recht, über diesen Bestand zu entscheiden, nicht zu, daher die von ihr über diese präjudizielle Frage geäusserte Meinung auch der Rechtskraft nicht fähig ist. Die Legitimation der Henriette Flesch zur Beschwerde wird nicht in Frage gezogen und ergibt sich überdies aus der Tatsache, dass selbe in den Wählerlisten der Christengemeinde Austerlitz (P. Z. 177) als wahlberechtigt aufgenommen ist. In der Sache selbst ergibt sich aus § 1 der Gemeinde Wahlordnung für die Markgrafschaft Mähren, dass wahlberechtigt sind neben den Ehrenbürgern, Gemeindebürgern und Gemeindeangehörigen noch die Gemeindegenossen unter den im Gesetze näher angeführten Bedingungen, dass somit Personen, welche weder Ehrenbürger noch Bürger, Angehörige oder Genossen der betreffenden Gemeinde sind, in dieser Gemeinde auch nicht wahlberechtigt sein können, daher in die nach § 12 leg, cit. zu verfassenden Wählerlisten weder vom Gemeindevorsteher bei der Verfassung noch von der nach § 17 leg. cit. eingesetzten Kommision über Einwendungen aufgenommen werden dürfen. Da im vorliegenden Falle die beanständete Aufnahme von Wählern in die Wählerliste lediglich auf Grund der Steuerschuldigkeit beschlossen wurde, ist diesbezüglich die Steuervorschreibung für die Christengemeinde Austerlitz entscheidend und dürften nur diejenigen Steuersubjekte in die Wählerliste dieser Gemeinde aufgenommen werden, welche in der Steuervorschreibung für dieselbe zur Zeit der Auflegung der Wählerlisten vorkamen. Da dies bezüglich der Steuerzahler der Israelitengemeinde Austerlitz nicht der Fall war, erweist sich s^hon aus diesem Grunde der Beschluss der Reklamationskommission gesetzwidrig.

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