Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 8/9 (August/September 1906)
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 29 (sequence 29)
- Language
- German
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29 intervenierte und veranlasste die Verhaftung der einen Arbeiterin. Daraufhin sammelten sich vor dem Hause Weinsteins sotort etwa 1500 Personen, welche unter den Rufen: „Nieder mit den Juden!" das Haus mit Steinen bombardierten und alle Fenster zertrümmerten. Die herbeigerufene Polizei wurde ebenfalls mit Steinen beworfen und konnte erst nach längerer Zeit der Exzedenten Herr werden. Mehrere Teilnehmer der Ausschreitungen, grösstenteils jugendliche Personen, wurden verhaftet. Die politischen Juden gemeinden in Mähren. (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.) Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. Senatspräsidenten Freiherrn v. Schwartzenau, in Gegenwart der Käte des k. k. Verwaltungsgerichtshofes, und zwar der k. k. Senatspräsidenten Freiherrn von J a c o b i und Zenker, der k. k. Hofräte Dr. K 1 e e b e r g und S r b, dann des Schriftführers k. k. Hofsekretärs Freiherrn v Apfaltrern, über die Beschwerde der israelitischen Gemeinde Austerlitz und Genossen gegen die Entscheidung der Reklamationskommission für die Gemeindeausschusswahlen in Austerlitz vom 7. April 1905, betreifend die Aufnahme der Steuerpflichtigen der israelitischen Gemeinde in die Wählerlisten der Christengemeinde Austerlitz, nach der am 5. Juli 1906 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dr. Hugo F u x Edlen v. V o 1 k w a r t, Advokaten in B r ü n n, in Vertretung der Beschwerde, und der Gegenausführungen des Dr. Wilhelm V e 1 e b a, Advokaten in Z n a i m, in Vertretung der belangten Reklamationskommission, zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird über die Beschwerde der Henriette Flesch als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. Entscheidungsgründe: In der Beschwerde und Gegenschrift wird übereinstimmend angeführt, dass den Einwendungen einiger Wähler der Christen - Stadtgemeinde Austerlitz um Aufnahme der Wahlberechtigten der Judenstadtgemeinde Austerlitz in die Wählerlisten der genannten Christen-Stadtgemeinde durch den Beschluss der Reklamationskommission für die Ausschusswahlen in der Christen-Stadtgemeinde Austerlitz vom 7. April 1905 stattgegeben und beschlossen wurde, sämtliche Steuerträger, welche in der israelitisch politischen Gemeinde Austerlitz ihre Steuer entrichten, in die Wählerlisten der Christen-Stadtgemeinde Austerlitz aufzunehmen.