Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 8/9 (August/September 1906)
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 26 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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-6 und Reich hinter den Patronen und Machern der „Linzer Post", wie hinter den Anhängern der verschiedenen antisemitischen Parteien nicht zurückstehen. Wir begnügen uns mit der Konstatierung der Tatsache, dass solche Beschimpfungen ganzer Gesellschaftsklassen, der Angehörigen einer gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaft möglich sind, ohne dass die berufenen Hüter des Gesetzes ihre Pflicht erfüllen. Wir erheben dringende Beschwerde gegen die Duldung solcher Hetzartikel durch die k. k. Staatsanwaltschaft in Linz, wir protestieren dagegen, dass durch die Zulassung solcher publizistischer Ausschreitungen der Schein erweckt werde, als ob die Staatsgewalt mit der Besudelung und Boykottierung staatstreuer Bürger, gleichviel welcher Konfession immer, einverstanden wäre, und richten an Euer Exzellenz die Bitte: die k. k. Staatsanwaltschaft in Linz anzuweisen, dass sie gegen die Urheber und Verbreiter dieses Artikels noch nachträglich die Strafamtshandlung einleite." Zugleich haben wir an die Linzer Staatsanwaltschaft folgende Eingabe erstattet: Die Nummer 9 der „Linzer Post" vom 2. September d. J. enthält einen Artikel unter dem Titel „Jüdische Mordbuben", in welchem anknüpfend an die Vorgänge in Russland, gegen unsere österreichischen Glaubensbrüder die unerhörtesten Beschimpfungen geschleudert werden. Die österreichischen Juden werden als erbärmliche Nomaden bezeichnet, die von fremdem Gut leben, sie werden des Vaterlandsverrates beschuldigt, es wird gegen sie unter dem Rufe: „Kauft nicht bei Juden!" der wirtschaftliche Boykott gepredigt, das Judentum wird eine eklige Läusekrankheit genannt und der Artikel schliesst mit dem Rufe: „Hinaus mit den Juden aus unserem Vaterlande Oesterreich!" Wir erstatten hiemit gegen den verantwortlichen Redakteur der „Linzer-Post", Josef Eugen Kraft, und gegen den Buchdrucker E. Mareis die Strafanzeige wegen Vergehens nach § 302 Str.-G., bitten um Einleitung der Strafamtshandlung und um gefällige Verständigung über den seinerzeitigen Abschluss des Verfahrens. Wir beehren uns, weiters zur geneigten Kenntnis zu bringen, dass wir wegen der Nichtkonfiskation der erwähnten Zeitungsnummer die Beschwerde beim k. k. Justizministerium erhoben haben. Konfiszierte Hetzartikel. Das k. k. Kreisals Pressgeiicht in Budweis hat auf Antrag der k. k Staatsanwaltschaft vom 27. August 1906 zu Recht Grkäimt * Der ganze Inhalt der in der Nummer 34 der in Budweis erscheinenden periodischen Druckschrift „D e u t s c h e Vo 1 ks w e h r"