Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 8/9 (August/September 1906)
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 24 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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24 schuldig, so dass die Beantwortung der Todschlagsfrage, welche der Gerichtshof von amtswegen an die Geschwornen gestellt hatte, entfiel. Gegen das Todesurteil, dass diesem Verdikt gemäss gefällt wurde, erhob Stern durch Universitätsprofessor Dr. Rosenblatt aus Krakau die Nichtigkeitsbeschwerde. Vor dem Kassationshofe wies Professor Rosenblatt auf zahlreiche Mängel des schwurgerichtlichen Verfahrens und auf auffallende Widersprüche zwischen den Angaben des Kronzeugen Balawander in der Voruntersuchung und seiner Aussage in der Hauptverhandlung hin. Dar Kassationshof verwarf zwar aus formalen Gründen die Nichtigkeitsbeschwerde, hob jedoch wegen erheblicher Bedenken über die dem Urteile zugrunde liegenden Tatsachen nach § 362 St. P. 0. das Urteil zur Gänze auf und ordnete die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Kreisgerichte Rzeszow an. Zur Fassung dieses Beschlusses ist bekanntlich die einhellige Zustimmung sämtlicher Senatsmitglieder und die Zustimmung der Generalprokuratur erforderlich. Antisemitische Zeitungshetze. Am 16. August haben wir an den Justizminister folgende Eingabe gerichtet: „Euer Exzellenz! Die beiliegende Nummer 63 der „Brüxer Volkszeitung" vom 8. August 1906 enthält einen Artikel unter dem Titel „Das Deutschtum der Juden", in welchem ausgeführt wird, dass die Juden nicht nur als ein fremdes, sondern auch als ein schädliches Element unter uns zu betrachten sind, dass jede Nation bestrebt sein müsse, fremde oder gar schädliche Elemente aus sich auszuscheiden oder, falls dies unmöglich wäre, in sich zu vernichten und dass der Weg, dieses Ziel zu erreichen, ein doppelter sei: mit Gewalt oder auf friedliche Weise. Als Konsequenz_ dieser Voraussetzung wird nun empfohlen: „Man kaufe nicht bei Juden ein, mache mit ihnen überhaupt keine Geschäfte, welcher Art immer es'sei! Auf sich selbst angewiesen, werden sie kläglich verkommen." Von den sonstigen Invektiven, welche dieser Artikel enthält, sehen wir vollständig ab. Die hier angeführten Stellen begründen nicht nur das Vergehen nach § 302 Str.-G., sondern auch gegen Art. 4 und 6 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Die Aufforderung, die Juden als ein schädliches Element aus sich auszuscheiden oder in sich zu vernichten, sei es mit Gewalt oder auf friedliche Weise, der Appell, bei Juden nicht einzukaufen, mit ihnen keine Geschäfte, welcher Art immer es sei, zu machen,