Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 8/9 (August/September 1906)
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 22 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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22 amtliche Befund bestätigte die ersten Feststellungen. Dr. Fickeys konstatierte ferner die intakte Virginität des Mädchens, ferner hochgradige Blutarmut, Hysterie und Schwäche, so dass die Kosina nicht im Stande ist, selbst Nahrung zu sich zu nehmen. Der zweite in Chotzen ansässige Arzt Dr. T o m e k, zugleich Bahnarzt, äusserte sich dem gegenüber öffentlich, er sei bezüglich der „Tecki" und der Blutleere nicht der gleichen Ansicht wie Dr. Fickeys, hier bestehe ein anderer Zusammenhang. Infolge dessen ersuchte Dr. Fickeys, es möge eine Gerichtskommission mit zwei Hohenmauther Aerzten entsendet werden. Das geschah denn auch am 23. August. In Beisein des Gerichtsadjunkten Zimmermann wurde die Kosina von Dr. Prinz und Dr. T o b e k, Beide aus Hohenmauth, untersucht. Sie fanden noch mehr „Tecki", aber keinerlei Verletzung, namentlich keinen Anhaltspunkt für die im Umlauf gesetzte Behauptung, das Blut sei durch subkutane Entnahme mittelst einer Pravaz'schen Spritze entzogen worden. Nach ihrer Feststellung ist das Mädchen in so hohem Grade hysterisch, dass dessen Ueberführung in das Bezirkskrankenhaus dringend notwendig erscheint. Zu beachten ist, dass jede Angabe seitens des Mädchens fehlt, wann und wo sie abgezapft worden sei. Die Zeitungsmeldungen, dass die Bevölkerung eine drohende Haltung einnehme, sind übertrieben, An Gottiieb aber sind Drohbriefe und offene Karten des Inhalts gekommen, man werde ihn erschlagen, denn er habe mit den Seinen die Hälfte des Blutes der Kosina „gefressen", und Kinder erscheinen in seinem Laden und verlangen um zwei Kreuzer Christenblut. Unser Eechtsschutzbureau hat nach genauer Erhebung des Tatbestandes den Hohenmauther Advokaten Dr. Leopold Sommer beauftragt, im Vollmachtsnamen des Jakob Lederer gegen Marie Kosina die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 308 Str.-G. (Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte) zu erstatten, da es zweckmässig erscheint, die Unzurechnungsfähigkeit der Marie Kosina gerichtsordnungsmässig festzustellen. Ferner haben wir in einer Eingabe an das Justizministerium um den Auftrag an die Staatsanwaltschaft Chotzen ersucht, die Untersuchung mit aller Strenge und möglichster Kaschheit zu Ende zu führen.