Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1906)
- Date
- 1906-06-01
- Page
- Seite 32 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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32 Dass den Herren Antisemiten jedes Mittel recht ist, den „Juden" eins am Zeuge zu flicken, bestätigen die vielen Verleumdungen, die von dieser Seite, oft unter Eingehen in die geringsten Details, wie ein Stettiner Fall jüngster Vergaugheit zeigte, in die Welt gesetzt werden, Verleumdungen, die bei genauerem Zusehen jedes Haltes entbehren. Neuerdings wurde in Stolp eine sensationelle Nachricht verbreitet: In einer Kiste sollte auf dem Güterbahnhof der nackte Körper eines chloroformier t e n M ä d c h e n s entdeckt worden sein; der Frachtbrief zur Kiste sollte die Adresse eines jüdischen Geschäftes in Stolp getragen haben. In welcher Weise das Gerücht sensationell ausgemalt wurde, kann man sich leicht denken. Hierzu bemerkt die „Ztg. f. Hinterpomm." : Die Nachricht ist vollständig unwahr. Die Polizei hat bereits Ermittlungen nach dem Urheber der Nachricht angestellt, die aber vergeblich waren. Es sind weitere Ermittlungen im Gange. Hoffentlich gelingt es auch in diesem Falle, dem Verleumder vor Gericht zu Gemüte zu führen, dass die Ehre des Nächsten im Deutschen Reiche nicht vogelfrei ist. Die Rechtsgrundlage der politischen Israelitengemeinden in Mähren. Am 5. d. M. fand vor dem Verwaltungsgerichtshofe die Verhandlung über die Beschwerde des Bürgermeisters Heinrich F l e s c h der politischen Israelitengemeinde Austerlitz gegen den von der Reklamationskommission der Christenstadt Austerlitz gefaxten Beschluss, dass alle Wähler der Israelitengemeinde in die Wählerliste der Christenstadt aufzunehmen seien, statt. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde Folge und erklärte den erwähnten Beschluss für gesetzwidrig. Die Entscheidung stützt sich auf § 1 des Gemeindegesetzes für Mähren und der §§ 4 und 5 der neuen Landtagswahlordnung. Die Schächthetze. Das Landesgericht Innsbruck hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Inhalt der Nr. 21 der periodischen, in Innsbruck erscheinenden Druckschrift „Deutsche Tiroler Stimmen" vom 23. Wonnemonat (Mai) 1906 in der Stelle aus dem Artikel „Die Grausamkeit des Schläditens" auf Seite 7, Spalte 2 und 3, von „den Juden kommt es dabei" bis „gleichbedeutend ist mit dem Schächten" das Vergehen nach § 302 St.-G., (Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften etc.) begründe, und nach § 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen, sowie die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme bestätigt.