Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1906)
- Date
- 1906-06-01
- Page
- Seite 21 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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21 Man erhält den Eindruck, dass der Schuldspruch nur vermöge des fanatischen Glaubens an einen Ritualmord möglich war. So schwer begreiflich die Verurteilung Hilsners als Mörder der Hruza ist, so ist doch seine Täterschaft in dem Fall Klima noch viel unwahrscheinlicher. Der Verdacht beruht darauf, dass Zeugen Hilsner an dem Tag, an dem die Klima zum letztenmal gesehen wurde, mit dem Mädchen gesehen haben wollen. Hier tritt der Eindruck der Suggestion noch stärker hervor als in der ersten Verhandlung, obwohl der Vorsitzende und die Staatsanwaltschaft einen Kitualmord nun grundsätzlich abweisen. Damit war aber der Glaube an den Ritualmord nicht zerstört. Wenn in dem Fall Hruza die Täterschaft Hilsners nicht nur nicht erwiesen, sondern unwahrscheinlich ist, so hat Hilsner im Fall Klima ein unanfechtbares Alibi nachgewiesen. Wenn die Schrift Nussbaums die Schuld Hilsners mindestens zweifelhaft macht, so bietet der österreichische Strafprozess einen einfachen Weg, um Hilsner zu seinem Eechte zu verhelfen. § 362 : „Der Kassationshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im ausserordentlichen Wege und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteile zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, welche auch nicht durch einzelne, vom Kassationshofe etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden." * * * Die Berliner ,,N a ti o n" vom 9. Juni schreibt über das Buch Dr. Nussbaums: „Der Verfasser der vorliegenden Schrift hat das gesamte Material, wie es ihm in den amtlichen Akten vorlag, einer eindringenden Kritik unterworfen. Schritt für Schritt geht er den Handlungen der Behörden nach, zahlreiche Fehler, Verstösse, sowie verhängnisvolle Haltlosigkeit gegenüber der populären Hetze aufdeckend. Jede einzelne Aussage, die belastende sowohl wie die entlastende, wird aufs genaueste hinsichtlich ihres psychologischen Ursprunges, ihrer inneren Haltbarkeit, sowie ihrer Vereinbarkeit mit dem übrigen Material geprüft. Er bedient sich dabei der von der modernen Strafrechtswissenschaft entwickelten kriminalpsychologischen Methode, die hier zum erstenmal nicht auf ein künstliches Experiment, sondern auf einen wirklichen Kriminalfall von der grössten typischen Bedeutung angewandt ist. Denn aus der sorgfältig durchgeführten Vergleichung mit anderen Ritualmordprozessen ergibt sich, dass sich eine ganze Reihe von fabelhaften, ja schlechtweg unsinnigen Behauptungen