Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 5 (5.1906)
- Date
- 1906-05-01
- Page
- Seite 37 (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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37 sage — ihre völlige Richtigkeit vorausgesetzt — nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine Teilnahme Hilsners an der Mordtat ergibt. Aber lediglich und allein diese Aussage Peter Pesaks bildete die Grundlage für den Schuldsprach gegen Leopold Hilsner. Der noch ins Treffen geführte „Schuldbeweis", dass im Besitze Hilsners eine graue Hose gefunden wurde, an der sich blutähnliche Flecken befanden, bedarf kaum der Erwähnung, da die Provenienz der Flecken von Menschenblut nicht zweifellos festgestellt werden konnte und ein altes, kaum mehr verwendbares Kleidungsstück in Frage stand. Dass trotz dieser Dürftigkeit des Materials ein Schuldbeweis zur Erhebung der Anklage mit dem Erfolge zweimaliger Verurteilung konstruiert werden konnte, zeigt deutlich, dass die lichtfeindlichen Mächte, welche sich im Prozesse Simon von Trient wirksam erwiesen, noch heute in lebendiger Tätigkeit sind. Fehlt somit jedes Faktum eines Schuldbeweises gegen Hilsner, so spricht mancherlei sogar direkt für seine Unschuld. Die Geschwoinen haben beim Anblick des Angeklagten eingesehen, dass dieser nach seiner körperlichen Konstitution unmöglich eine' starke Frauensperson, wie Agnes Hruza es war, allein umbringen konnte. Bei einem derartigen Konflikt war er der ungleich Schwächere und hätte er den Kürzeren ziehen müssen. Die Geschwoinen sowohl von Kuttenberg als auch von Pisek haben, um ein verurteilendes Votum zu schöpfen, zu der Annahme Zuflucht nehmen müssen, Leopold Hilsner als Helfershelfer und Teilnehmer des Mordes anzusehen, während die Hauptarbeit bei dem Verbrechen andere, unbekannt gebliebene Personen geleistet hätten. Nun steht dem aber das autorative wissenschaftliche Gutachten der medizinischen Fakultät an der tschechischen Universität in Prag entgegen, welches unwiderleglich dartut, dass die Agnes Hruza einem sexuellen Verbrechen zum Opfer gefallen, somit nicht von mehreren Personen gemeinsam ermordet worden ist. Ein Gesellschaitsmord als sexuelles Verbrechen wäre eine neue Erscheinung in der Verbrechergeschichte aller Zeiten. Die Geschwornen kümmerten sich indess wenig um das Gutachten der Fakultät und hielten die Agnes Hruza für das Opfer eines Gesellschafts — Ritualmordes. Der Staatsanwalt verstieg sich darum in seinem Plaidoyer zu der denkwürdigen Phrase, das Motiv der Handlungsweise des Uebeltäters sei ganz nebensächlich. Und doch weist schon ein uralter, für den Schulgebrauch gedichteter Hexameter den Strafrichter an, bei jeder strafbaren Handlung zu fragen: „quis, quid, ubi, quibus auxiliis, cur, quomodo, quando?" Der Berufsrichter wie der Geschworne sollen in der Seele des Beschuldigten zu lesen suchen, danach torschen, was ihn zu der ihm zur Last gelegten Straftat angetrieben habe, eingedenk des herrlichen Dichterwortes: