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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1906-05-01 · 5 (5.1906) · p. Seite 20

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
18 (1906)
Issue
5 (5.1906)
Date
1906-05-01
Page
Seite 20 (sequence 20)
Language
German
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20 das Gebot ein: „Du sollst jeden Mitmenschen lieben, wie Dich selbst." (3. B., M. 19. 34.) „Einerlei Gesetz und einerlei Recht sei Euch für den Fremden genau wie für den Volksgenossen". Wo er nur auf das Recht des Fremdlings zu sprechen kommt, schlägt er einen warmen Ton an, der zu Herzen dringt: „Gleichwie der Ewige, Dein Gott, der Herr aller Herren, der kein Ansehen der Person achtet, keine Unterscheidung unter den Menschen kennt, der da schützt das Recht der Waise und Witwe, — er liebt den Fremdling, ihm Brot und Kleid zu spenden, — also sollt Ihr den Fremdling lieben, auch Ihr wäret ja einst Fremdlinge in Egypten." (Deut. 10, 12.) Der Prophet Ezechiel entwirft einen Plan für die Restaurierung des Staates nach der Rückkehr Israels aus dem Exil. Dieser Entwurf enthält Vorschriften über die Verteilung des nationalen Bodens. Dort lesen wir: „Und dieses Land sollt Ihr unter Euch nach den Stämmen Israels verteilen, unter Euch und unter die Fremden, die unter Euch weilen, und sie sollen Euch sein, wie die Söhne Israels. Sie sollen unter den Stämmen Israels um das Erbteil mitlosen, und es soll geschehen, in dem Stamme, in dem einer als Fremder wohnt, darin sollt Ihr ihm sein Eigentum geben, so spricht der Herr" (Ezech. 47, 21, 23). Man zeige uns in der Geschichte aller Völker von dem grauesten Altertum bis auf die neueste Zeit eiue einzige Gesetzgebung mit einer solchen hochherzigen Bestimmung, die bei Verteilung des vaterländischen Bodens dem Fremden das gleiche Anrecht zuspricht, den gleichen Anteil an der Scholle sichert. Man denke nur an den fanatischen Fremdenhass, der noch heute in den zivilisiertesten Staaten Europas wütet und ihre Gesetze mit seinem Gift durchtränkt, und man wird die Frage begreifen, die Prof. Oertli in Bern in dem von Karl Hilty herausgegebenen „Statistischen Jahrbuche der Schweizerischen Eidgenossenschaft" (Jahrgang 1890, S. 257) aufwirft, „ob nicht der Geist der israelitischen Gesetzgebung mächtig wäre, die tiefe soziale Kluft unserer Tage auszugleichen, wenn wir ihr den gebührenden Einfluss auf unsere Rechtsbildung, und, was noch mehr ist, auf unser praktisches Verhalten einräumten". Der berühmte Rechtshistoriker Rudolf von Ihering hat im Jahre 1887 eine geistreiche Rechtsstudie über die Pflicht der Gastfreundschaft und das Fremdenrecht veröffentlicht, in welcher er mit grosser Gelehrsamkeit den Nachweis führt, dass diese Rechtsgüter von den Semiten den Ariern überkommen sind: „Der Gedanke der religiösen Heiligkeit des Gastverhältnisses ist ein semitischer Gedanke, der ,den arischen Völkern bei der ursprünglichen Erfassung des Gottesbegriffes nicht kommen konnte, sie haben ihn mit dem fertigen Institute von den Semiten entlehnt." An einer anderen Stelle sagt der berühmte Rechtsgelehrte: „Dem Volke, das unserer modernen Welt den Gedanken der Menschlichkeit und der an keinen Unterschied des Glaubens ge-

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