Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 2 (2.1906)
- Date
- 1906-02-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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13 seitigen; denn dass ihm das Gutachten der Gerichtsärzte imponiert habe, kann ich nicht glauben. In geradezu leidenschaftlicher Weise ist aber dann der Vertreter der Privatbeteiligten aufgetreten, um auf die Geschworneh einzuwirken und den Schuldspruch von ihnen zu erlangen; und da fragt es sich, ob der Vorsitzende seine Pflicht getan habe, als er diese Ausführungen zuliess. Ich glaube nicht; aber wir stehen hier vor einer prinzipiellen Frage: Unser Strafprozess lässt es zu, dass der durch die strafbare Handlung Verletzte in der Verhandlung erscheint und seine Anträge und Ausführungen vorbringt; und dies darum, damit der Gerichtshof über die erhobenen Ansprüche entscheiden könne; aber nur zu diesem Zwecke kann er das Wort nehmen, der Schuldspruch geht ihn gar nichts an; es liegt weder im Wortlaut noch im Geiste unserer humanen Strafprozessordnung, dass zwei Ankläger gegen den Angeklagten losgelassen werden, am wenigsten einer, der sich die Rücksichten nicht auferlegen muss, welche immerhin für den Staatsanwalt zum Masshalten in seinem Auftreten verbindlieh sind. Nun hat der Vorsitzende in Kuttenberg allerdings den Gerichtsgebrauch für sich; mir ist aber das Gesetz und nicht der Gerichtsgebrauch entscheidend. Was war nicht alles schon Gerichtsgebrauch! Der Gerichtshof in Kuttenberg konnte den Bestimmungen unserer Strafprozessordnung gemäss den Wahrspruch der Geschwornen als irrig aufheben und die Sache an ein anderes Geschwornengericht verweisen. Vielleicht liess er sich hievon durch die Erwägung abhalten, dass auch auf diese Weise ein anderer Wahrspruch der Geschwornen nicht zu erhoffen ist, und darin hätte er, wie sich in Pisek zeigte, recht gehabt; aber die Sache Wäre doch schön gewesen und ein solcher Ausspruch hätte eine sittliche Befriedigung hervorrufen müssen. Die Strafprozessordnung trifft aber noch weitere Vorsorge gegen ungerechte Verurteilungen; der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, ein solches Urteil aufzuheben und den ungerecht Verurteilten freizusprechen; dazu bedarf es aber eines Antrages der Generalprokuratur. Ob ein solcher gestellt wurde, ist nicht bekannt. Hilsner büsst die ihm zuerkannte lebenslängliche Kerkerstrafe in irgend einer Strafanstalt ab. Der Mahnruf ist in Nussbaums Buche ergangen, möge er gehört werden. Der Fortschritt der Wissenschaft, wie er angedeutet worden ist, bringt für die Strafrechtspflege neue Gefahren, bietet neue ungeahnte Schwierigkeiten; bis nun sah der Richter bei Beurteilung der Aussage eines Zeugen sich nur vor die Frage gestellt, ob der Zeuge die Wahrheit sagen will oder nicht; jetzt aber weiss der Richter, dass infolge der Selbsttäuschung oft auch der wahrheitsliebende Zeuge die Unwahrheit spricht, weil er also aussagen muss und anders nicht kann. Hier das Richtige zu finden, ist finden Richter eine schwere Aufgabe; gründliche Sach- und Fachkenntnis, grosse Erfahrung sind hiezu nötig; ich glaube nicht,