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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1906-02-01 · 2 (2.1906) · p. Seite 12

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
18 (1906)
Issue
2 (2.1906)
Date
1906-02-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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12 Hruza schuldig befunden, ohne dass neues Beweismaterial beigebracht worden wäre. Ja, die Geschwornen taten noch ein Uebriges : Am 17. Juli 1898 hat die Dienstmagd Marie Klima um 9 Uhr morgens das Haus ihres Dienstgebers in Ober-Wieznitz verlassen, um sich, wie sie sagte, nach Polna zum Gottesdienste zu begeben; seither kam sie nicht mehr zurück, und als am 27. Oktober ein Skelett im „herrschaftlichen Walde" bei Polna aufgefunden wurde, nahm man an, dass die Klima ermordet worden sei. Hilsner wurde nun in Pisek von der Staatsanwaltschaft in mir nicht erklärbarer Weise auch wegen dieses Mordes angeklagt und dessen von den Geschwornen schuldig erklärt. Da hier von einem Ritualmord nicht einmal der entfernteste Verdacht vorlag, so stützte sich der Schuldbeweis nur auf den einen Umstand, dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, dass Hilsner am 17. Juli hätte am Tatorte sein können; erwiesen war dies aber keineswegs; die Verurteilung lässt sich wohl nur damit erklären, dass Hilsner, weil er, wie angenommen wurde, die Hruza ermordet hat, auch die Klima ermordet haben dürfte. Wir stehen hier vor Verurteilungen, welche die gewichtigsten Bedenken wachrufen, und da muss man sich wohl die Frage vorlegen, ob die Bestimmungen unserer Strafprozessordnung ausreichen, um der Wiederkehr solcher Fälle vorzubeugen, und wie das Verhalten unserer öffentlichen Funktionäre war, welche es ermöglichten, dass Verurteilten auf der Grundlage von Inzichten erfolgten, welche wahrlich nicht als eine beruhigende Grundlage für einen Schuldspruch angesehen werden können. Als in Kuttenberg die Anklage gegen Hilsner wegen des Mordes an Hruza erhoben wurde, war das Material nicht so ausreichend, dass unter normalen Umständen die Einbringung der Anklage als ausreichend begründet angesehen werden könnte; gleichwohl möchte ich unter den in Polna damals herrschenden Verhältnissen aus diesem Schritte dem Staatsanwalt keinen Vorwurf machen. Die öffentliche Meinung war in solche Aufregung versetzt worden, dass man in dieser Sache der Oeffentlichkeit nichts vorenthalten konnte. Eine andere Beurteilung kann das Verhalten des Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung erfahren; es gibt Staatsanwälte, welche die schöne, ihren Beruf adelnde Stellung, welche der Strafprozess ihnen anweist, nicht erkennen; dieses Gesetz weist sie an, an der Findung des Rechtes in unparteiischer Weise mitzuwirken; sie haben das öffentliche Interesse zu wahren, welches in gleicher Weise davon berührt wird, dass kein Schuldiger straflos bleibt, aber auch dass niemandem Unrecht geschieht. Manche Staatsanwälte vermeinen aber, ihre Aufgabe erschöpfe sich in der Erwirkung der Verurteilung des Angeklagten; und so hat auch der Staatsanwalt in Kuttenberg in einseitiger Weise sich für die Verurteilung des Hilsner eingesetzt; nichts ist von ihm geschehen, um das Vorurteil des Ritualmordes zu be-

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