Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 2 (2.1906)
- Date
- 1906-02-01
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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11 Erklärung für den sonst kaum begreiflichen Wahrspruch der Geschwornen. In dem genannten Buche wird nun dargelegt, wie die Suggestion von seiten dritter Personen auf Zeugen und Richter wirksam durchgeführt wird, wie es eine normale natürliche Aussa^efälschung gibt, so dass auch die beeideten Aussagen einer an sich wahrheitsliebenden Person nicht ohneweiters als übereinstimmend mit dem objektiven Sachverhalte gelten dürfen, sondern zunächst nur den Gegenstand einer psychologischen Untersuchung sein dürfen, die sieh zu bemühen hat, das objektive Wahre von den subjektiven Zusätzen zu reinigen. Nun haben wir es hiebei keineswegs mit einer Hypothese des Verfassers zu tun; im Gegenteil, seit Jahren wird von ausgezeichneten Männern der Wissenschaft gelehrt, dass der Zustand dieser Hypnose und in dieser Beziehung die ungewollte Wahrheitsfälschung in Wahrheit bestehe. Wir können uns von dieser Erkenntnis nicht freihalten und sie, so unlieb es uns sein mag, von uns nicht fernhalten. ~~Die Bemühungen und Einwirkungen der Anhänger des Glaubens an den Ritualmord hatten denn auch den gewünschten Erfolg. In Polna wohnte ein junger Mensch, ein armer Jude, welcher sich zumeist dem Nichtstun ergab. Dieser wurde der Tat verdächtigt, und so geschah es, dass er — Leopold Hilsner — wegen Mordes angeklagt und vom S^hwurgerichtshofe in Kuttenberg auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen zum Tode verurteilt worden ist. Nach der Aktenlage konnte sich die Verurteilung nur auf zwei Momente stützen: einmal war das Gutachten der gerichtlichen ärztlichen Sachverständigen derart abgefasst, dass es der Annahme Vorschub leistete, es liege ein Ritualmord vor; und dann soll Hilsner zur Zeit der Tat am Tatorte gesehen worden sein. Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht einmal als erwiesen angesehen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Tat Ende März, beiläufig 6 Uhr abends, also zu einer Zeit, wo es noch licht ist, verübt worden sein soll, und dass Hilsner nur auf dem öffentlichen Verbindungswege zwischen zwei Ortschaften, der damals ziemlich begangen war, sich befunden haben soll. Wie daraus ein Schuldbeweis konstruiert werden kann, ist wohl unerfindlich. Die Sache gelangte durch Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof; dieser erkannte das Unhaltbare des Gutachtens der Gerichtsärzte und wandte sich an die medizinische Fakultät der Prager Universität. Aus deren Aeusserung ergab sich, dass die Gerichtsärzte der ihnen gestellten Aufgabe nicht vollkommen gewachsen waren, und es wurde die Annahme beseitigt, dass ein Ritualmord vorliege. Der Oberste Gerichtshof hob dann das Urteil auf und wies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an den Schwurgerichtshof in Pisek. Bei der Verhandlung wurde von dem Vorhandensein eines Ritualmordes von Seiten der öffentlichen Funktionäre gänzlich abgesehen, und gleichwohl wurde Hilsner abermals von den Geschwornen des Mordes an der Agnes