Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 2 (2.1906)
- Date
- 1906-02-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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7 des Blutes vorlegte, erklärten sie, die Leiche sei „völlig ausgeblutet gewesen" und das aufgefundene Blut entspreche nicht der Menge, die man hätte erwarten müssen. Die implicite hierin enthaltene Annahme der Blut-Entziehung und -Wegschaffung, d. h. des Eitualmordes, wurde nun von den Aerzten in der Schwurgerichts-Verhandlung noch weiter ausgeführt und zu ihrer Hypothese stimmte die von der Anklage nach den Aussagen von Cink und Pesak supponierte Mehrheit der jüdischen Täter auf das Trefflichste. Die Verhandlung stand daher völlig unter dem Zeichen der Blutbeschuldigung; ein anderes Motiv der Tat wurde überhaupt nicht ernstlich in Betracht gezogen, und die Geschwornen trugen kein Bedenken, ihr Schuldig gegen den Angeklagten auszusprechen. Aber da die Mängel der ersten Verhandlung, insbesondere die Haltlosigkeit des gerichtsärztlichen Gutachtens über den Leichenbefund, gar zu offen zu Tage lagen, gab der oberste Gerichtshof, an den sich der Verteidiger mit der Nichtigkeitsbeschwerde wandte, dem Rechtsmittel statt und er forderte zunächst ein Obergutachten der tschechischen medizinischen Fakultät der Universität Prag ein. Dieses führte den Tod der Agnes Hruza gleichfalls auf Verblutung infolge der Halswunde zurück, erklärte aber, dass das aufgefundene Blut dem mutmasslichen Blutverlust entspreche und dass das Motiv für die Straftat wahrscheinlich auf sexuellem Gebiete zu suchen sei. Damit war sowohl über das Gutachten der Gerichtsärzte, wie über die Ritualmord-Theorie der Stab gebrochen. Letztere wurde demgemäss in der erneuten Verhandlung vor dem Schwurgericht zu Pisek, vor welches der Kassationshof den Prozess verwiesen hatte, offiziell nicht mehr zugelassen. Tatsächlich blieb jedoch das Beweismaterial der Anklage auf den Ritualmord zugeschnitten, ja, die Tat konnte überhaupt nicht anders erklärt werden, da die Annahme eines Lustmordes weder zu dem sexuell völlig normalen Hilsner, noch zu der Mehrheit der Täter passte. Die Beweismittel des Staatsanwalts erfuhren in der zweiten Verhandlung noch eine Bereicherung durch das sogenannte „Geständnis" Hilsners. Dem Angeklagten, der nach seiner ersten Verurteilung vor Angst fast besinnungslos war, wurde nämlich von seinen Mithäftlingen und vielleicht auch von dem Gefangenaufseher gesagt, er werde mit einer leichteren Strafe davonkommen, wenn er seine Mittäter angebe; andernfalls würde er gehängt werden. Da gerade im Gefängnis ein Gerüst für Telephonzwecke erbaut wurde, so bedeutete man ihm, dass schon der Galgen für ihn gezimmert werde. In seiner Todesangst machte Hilsner zunächst zwei auswärtige jüdische Bettler, Erbmann und Wassermann, die früher gelegentlich bei seiner Mutter übernachtet hatten, als Mittäter namhaft. Es stellte sich aber bald heraus, dass der eine am 29. März in einem Krankenhause gelegen, der andere sich in Mähren umhergetrieben hatte. Hilsner, der alles zugab, was man