Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 2 (2.1906)
- Date
- 1906-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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6 die beiden Täter erkannt haben wollte, unglaublich erscheinen. Eine Sehprobe, die man an Ort und Stelle mit dem Zeugen abhielt, ergab, dass er sogar eine durch Hinken auffällige und ihm bekannte Person auf die fragliche Entfernung nicht wieder zu erkennen vermochte. Aber man suchte den Ausfall der Sehproben auf schlechtere Beleuchtung und dergleichen zurückzuführen, und die ärztlichen Sachverständigen gaben die Möglichkeit zu, dass Pesak die von ihm bekundete Beobachtung gemacht haben könne. Die Einholung eines Obergutachtens wurde vom Gerichtshof abgelehnt, trotz der traurigen Erfahrungen, die man, wie wir noch sehen werden, in diesem Prozess — übrigens auch in allen anderen Ritualmordprozessen — mit den erstinstanzlichen, ärztlichen Gutachten gemacht hat. Ebenso verfiel der Ablehnung der Antrag des Verteidigers, dass die Geschwornen sich selbst an Ort und Stelle davon überzeugen sollten, ob Pesak von seinem Standorte aus den Angeklagten habe erkennen können. Wäre diesem Antrage stattgegeben worden, so würden sich die Geschwornen durch den Augenschein sofort von der Unnahbarkeit der Aussage überzeugt haben. Uebrigens ist die Bekundung Pesaks auch auf allen anderen Seiten angreifbar. Abgesehen davon, dass das Wiedererkennen auf eine solche Entfernung, selbst wenn es möglich ist, doch immer ganz unsicher wäre — waren die Angaben Pesaks unglaubwürdig, nicht nur nach ihrem ganzen Inhalt, sondern auch wegen der auffällig späten Meldung Pesaks, wegen der mannigfachen Widersprüche in seiner Aussage und wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den Bekundungen anderer Zeugen. Ein weiteres dem Angeklagten ungünstiges Moment ergab sich in der Schwurgerichts-Verhandlung selbst, nämlich durch die Zeugnis-Verweigerung der Mutter und des fünfzehnjährigen Bruders des Angeklagten. Dass die Angehörigen jedoch nicht etwa irgendwelche, Hilsner ungünstigen Umstände zu verschweigen hatten, geht daraus hervor, dass sie in der Voruntersuchung Zeugnis abgelegt und hier keineswegs etwas Belastendes bekundet haben. In der Verhandlung vor dem Schwurgericht waren sie, nachdem sie schon wiederholt Gegenstand von Exzessen gewesen, eingeschüchtert und zogen es vor, zu schweigen, um den Pöbel nicht noch mehr zu reizen. Der Mutter kam es vor Allem darauf an, ihre eigene Haut in Sicherheit zu bringen. Man muss bedenken,, dass es sich hier um Persönlichkeiten von niedrigstem moralischen und intellektuellen Niveau handelt. Den Höhepunkt der ersten Schwurgerichts-Verhandlung (in Kuttenberg) bildeten die Aussagen der Polnaer Gerichtsärzte über den Leichenbefund. Ihr erstes Gutachten, das sie am 6. April erstattet hatten, lautete lediglich dahin, dass die Halsschnittwunde die Hauptursache des Todes gewesen sei. Als aber infolge der antisemitischen Agitation das, Gericht am 17. April die Aerzte zum zweitenmal vernahm und ihnen die Frage nach dem Verbleib