Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 2 (2.1906)
- Date
- 1906-02-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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5 anwalt nicht, ein höchst bedenkliches Symptom darin zu erblicken, dass Hilsner die Herkunft dieser beiden kleinen Flecke nicht aufklären konnte! Zum Ueberfluss aber erklärte die medizinische Fakultät der Universität Prag in ihrem Obergutachten, dass die Angabe des Gerichtschemikers unrichtig sei, dass vielmehr an der Hose Blut nicht nachgewiesen werden könne. Der einzig tatsächlich vorhandene Verdachtsgrund gegen Hilsner lag darin, dass er sein Alibi tür den Spätnachmittag des 29. März nicht nachzuweisen vermochte. Aber ein irgendwie stichhaltiger Beweis kann selbstverständlich darin nicht gefunden werden. Wer ist wohl imstande, nicht nur anzugeben, sondern auch nachzuweisen, wo er sich, sagen wir auch nur vor einer Woche zu einer bestimmten Stunde befunden hat? Am wenigsten ist das von einem Bummler wie Hilsner zu verlangen, dem ein Tag wie der andere verstrich. Ueberdies gaben die Alibizeugen, auf welche Hilsner sich berief, zum grösseren Teile zu, mit ihm zusammengewesen zu sein; sie konnten nur nicht sagen, ob gerade am 29. März. In zwei Fällen fand Hilsner allerdings bei seinen Alibizeugen Widerspruch; in dem einen Falle lässt sich jedoch beweisen, dass auf Seiten des Angeklagten nur eine Verwechslung des Datums vorgelegen hatte; in dem anderen Falle handelte es sich um einen höchst anrüchigen Zeugen, der viel weniger glaubwürdig war, als Hilsner selbst. Das sonstige Belastungsmaterial der Anklageschrift war ohne jeden Belang. Da waren einige Zeugen, die bei Hilsner ein „Schlächtermesser" gesehen haben wollten (er hatte ihnen wahrscheinlich sein Taschenmesser gezeigt); Anderen war er nach dem Morde verstört vorgekommen u. dergl. Irgendwelche Ueberführungsstücke — ausser der grauen Hose — waren nicht vorhanden; trotz aller Haussuchungen und Visitationen wurde weder ein blutiges Kleidungs- oder Wäschestück, noch ein verdächtiges Instrument, noch eine Verletzung am Körper Hilsners gefunden. Man sollte es nicht für möglich halten, dass der Staatsanwalt sich nicht scheute, auf solcher Grundlage die Anklage wegen Mordes zu erheben, eine Anklage, die bei der zu erwartenden Zusammensetzung der Geschwornenbank angesichts der leidenschaftlichen Erregung der Bevölkerung aller Voraussicht nach zur Verurteilung führen musste. Nach der Erhebung der Anklage ergaben sich nun noch zwei weitere, dem Beschuldigten gefährliche Momente, vor allem die Aussage d^s Zeugen Peter P e s a k, der sich im August 1899 — also fünf Monate später — mit der Bekundung meldete, er habe am 29. März Nachmittags kurz nach 5 Uhr von der Strasse nach Dobroutow aus, d. h. in einer Entfernung von siebenhundert Metern (!!) den Angeklagten nebst den beiden Begleitern an der späteren Fundstelle der Leiche lauernd stehen sehen. Die Aussage Pesaks musste schon wegen der Entfernung, auf welche er