Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 18 (1906)
- Issue
- 1 (1.1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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29 2. dass die Kosten dieser exekutiven Eintreibung die Eingänge der neuen Steuern fast verschlingen dürften; 3. da«s diese Massregel, welche in erster Linie auf die Erweckung von Interesse an den Angelegenheiten des Judentums in den dabei in Betracht kommenden Bevölkerungsschichten abzielt, ganz dazu angetan erscheint, diese mit Verbitterung gegen dasselbe zu erfüllen. Wenn dem gegenüber dennoch die Verleihung des Wahlrechtes in die Kultusgemeinde an alle jene Personen männlichen Geschlechtes, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und 2 Jahre in Wien ansässig sind, in Vorschlag gebracht wird, ohne Rücksicht auf eine Leistung an direkten Steuern, so geschieht dies in Erwägung der Tatsache, dass dieselben fast durchgehend diesfällige Leistungen indirekter Natur aufzuweisen haben, und zwar: a) stetige, beziehungsweise periodisch wiederkehrende: 1. durch den Verbrauch des rituell geschlachteten Fleisches und der Osterbrote; 2. durch die Benützung des Ritualbades; 3. durch Erstehung eines Sitzes in einem Gemeinde-, beziehungsweise Vereinsbethause; 4. durch Mitgliedsbeiträge für einen der zahlreichen humanitären, Gegenseitigkeits-, Geselligkeits-, wissenschaftlichen und nationalen Vereine; 5. durch Verabreichung von Synagogenspenden gelegentlich der wochentägigen Gottesdienste morgens und abends. b) einmalige Leistungen durch Erlegung der vorgeschriebenen Taxen bei : 1. Beerdigungen, 2. Beschneidungen, 3. Trauungen, 4. Ehescheidungen beziehungsweise Chalizoth, 5. Religionsprüfungen. Diese Aufwendungen repräsentieren in ihrer Gesamtheit eine bedeutende Leistung, denen gegenüber die Entrichtung einer 10 Kronen-Steuer in direktem Wege kaum nennenswert erscheint. Es liegt jedoch in der Konsequenz dieser Gesichtspunkte das Wahlrecht für die laufende Wahlperiode allen jenen Personen zu versagen, welche eine Unterstützung in Baarem beziehungsweise eine Gratisleistung seitens der Kultusgemeinde in Anspruch genommen haben. Auf diesem Wege dürfte auch am wirksamsten dem Unfug, der mit der Inanspruchnahme von Gratisleistungen getrieben wird, gesteuert werden. Andererseits steht zu erhoffen, dass die aus der Wahlbeteiligung dieser Kreise hervorgehenden